Allgemeine
Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobiles
Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen werden Inhalt des zwischen der
Autohaus Rhumetal GmbH in Katlenburg (nachfolgend "Vermieter"
genannt) und Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt) geschlossenen
Vertrages über die Anmietung eines Reisemobils.
Sehr geehrter Kunde, bitte lesen
Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch!
1. Vertragsgegenstand
a. Durch den Abschluss des
Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte
Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch
insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger
vertraglich vereinbarter Entgelte.
b. Gegenstand des Vertrages ist
nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von
Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen
Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-i BGB - finden
keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt
das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
c. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des
Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig
auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile
des Mietvertrages.
d. Zwischen Vermieter und dem/den
Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den
ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen
dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den
Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
2. Mindestalter des Fahrers,
Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das 23.
Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines
für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B.
der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der
Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen,
die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins
durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der
Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge
fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies
zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch
innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist
der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
3. Entgelte und
Zahlungsbedingungen
a. Der Mietpreis richtet sich nach
der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den
Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige gefahrene Mehrkilometer werden bei
Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-,
Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und
sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist in
dem Tankzustand zurückzugeben, welchen das Reisemobil bei Auslieferung
aufweist. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des
Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4. Kraftstoff- und Betriebskosten (AdBlue,
Öl) gehen zu Lasten des Mieters. Mautgebühren sind im Mietpreis nicht
enthalten, sondern sind von den Mietern bzw. Mieterinnen selbst zu zahlen.
Wer mit einem Miet-Reisemobil von Deutschland aus reisen möchte, muss sich
ebenso selbständig um eine gültige Vinette und die Maut kümmern, wie mit dem
eigenen Fahrzeug. Jeder Mieter ist verpflichtet, sich vor Reiseantritt um die
jeweiligen Maut-Vinetten zu kümmern. Sollte der Vermieter eine Mautabrechnung
erhalten, so erfolgt eine Weitergabe an den jeweiligen Mieter. Für die
Bearbeitung erhebt der Vermieter eine Gebühr
von 25,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.
b. Bei der Preisberechnung werden
unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Pro Nacht sind 300 km
inklusive. Mehrkilometer werden mit 0,29 € / km berechnet. Ab 21 Nächten
Mietdauer sind die Kilometer inclusive.
Bei jeder Anmietung fällt
zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an.
Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine
ausführliche Fahrzeugeinweisung.
d. Die Kosten des Mietvertrages
sind nur durch Überweisung auszugleichen. Kartenzahlung ist nicht möglich.
e. Kommt der Mieter entsprechend
den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5
% über dem Basiszinssatz. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines
Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so
hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch
entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren
Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
4. Versicherungsschutz
Das Mietfahrzeug ist gemäß den
geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie
folgt versichert:
a. Kfz-Haftpflichtversicherung:
Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis 100.000.000 EUR pauschal
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, max. 8.000.000 EUR je geschädigter
Person.
b. Teil- und
Vollkaskoversicherung: Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil-
bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe 1.250
€, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen. Bei
Fahrzeugschäden (auch Schäden durch höhere Gewalt wie z. B. Wetterereignisse und
Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen
Haftungsregeln. Das Fahrzeug ist durch unsere Versicherung
vollkaskoversichert.
Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Reifenschäden und Schäden die
durch:
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
- Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Drogen und Medikamente usw.
- Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen- und breiten
- Zurücksetzen und Parken des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine
Hilfsperson (auch bei falscher Einweisung) verursacht werden. In diesem Fall
übernimmt der Mieter auch die durch ihn am Unfallgegner verursachten
Personen- und Sachschäden.
Der Mieter haftet gleichfalls für
Schäden dann, wenn er
a) die Schadensanzeige entgegen
der Verpflichtung des Mieters nicht unverzüglich oder nicht vollständig oder
mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
b) oder seine Erfüllungsgehilfen
Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei
verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit
hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des
Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser
Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung
Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung
oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter
stehenden Versicherer noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
gehabt hat.
Die Haftungsfreistellung bezieht
sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den
Mietzeitraum.
Für Verkehrs- und Ordnungsvergehen
des Mieters und seiner Erfüllungsgehilfen haften diese selbst. Treffen den
Vermieter Kosten und Gebühren, wird er freigestellt.
Brems-, Betriebs- und reine
Bruchschäden, die durch fahrlässige Handhabung des Mieters mit dem Reisemobil
entstehen, sind keine Unfallschäden. Dies gilt auch für Schäden, die auf ein
Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Der Mieter und Führer des
Reisemobils ist daher zur ordnungsgemässen Ladungssicherung verpflichtet.
Die Regelungen gelten neben dem
Mieter auch für den berechtigten Fahrer. Für den unberechtigten Nutzer des
Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.
5. Reservierung und
Zahlungsbedingungen
a. Reservierungen sind nur nach
Reservierungsbestätigung durch den Vermieter in Schrift- oder Textform
verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch
auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 9
nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen
spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
b. Nach Erhalt der
Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine
Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der Reservierungsbestätigung auf das dort
genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle
nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer
Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
c. Der restliche Mietpreis muss
bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters
eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung
nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom
Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b
Anwendung.
6. Rücktritt und Umbuchung
a. Es wird darauf hingewiesen,
dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht
vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches
Rücktrittsrecht zu nachfolgenden Bedingungen ein; bei Rücktritt von der
verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
Von Vertragsabschluss bis zu 50
Tage vor Reiseantritt 40 % des
Mietpreises;
vom 49. bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises;
ab 13. Tag 90 % des Mietpreises;
am/bis 3 Tage vor Abholung oder
bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises.
b. Soweit freie Kapazitäten
innerhalb des Kalenderjahres beim Vermieter vorhanden sind, ist eine Umbuchung
bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die
vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des
Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
c. Die Gestellung eines
Ersatzmieters ist nur mit Genehmigung des Vermieters in Schrift- oder
Textform möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen
verweigern.
d. Es bleibt dem Mieter unbenommen
nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe
entstanden ist.
e. Können Sie auf Grund von
Pandemie bedingten Gründen die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen,
wird der bisher gezahlte Mietpreis als Gutschrift ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die
Mietbedingungen von Punkt 6a. Wir geben Ihnen auch die Möglichkeit der
Verlegung des gebuchten Zeitraumes auf einen anderen Zeitpunkt innerhalb des
folgenden Jahres, sofern das Mietfahrzeug verfügbar ist.
7. Kaution
a. Eine Kaution in Höhe der
Selbstbeteiligung von 1.250 € muss bei Fahrzeugübernahme direkt an den
Vermieter bar geleistet werden. Kartenzahlung ist nicht möglich.
b. Bei ordnungsgemäßer und
vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden
Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung,
Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der
Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge
eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf
Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der
Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die
Kaution zurückzubehalten.
8. Fahrzeugübergabe und
Fahrzeugrückgabe
a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils
vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) beim Vermieter zu übernehmen
und zurückzugeben. Hierbei gelten folgenden Zeiten: Übergabe: Montag -
Freitag von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, Samstag 12.00 Uhr-13.00 Uhr Rücknahme:
Montag - Samstag von 09.00 Uhr - 10.00 Uhr.
Nicht abgesprochene Rückgaben nach 10 Uhr werden mit 25,00 €/Stunde in Rechnung gestellt.
b. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige
Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
c. Der Mieter verpflichtet sich
gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen
schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und
sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein
von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter
festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände
sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden
durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
d. Vor der Fahrzeugübergabe
erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die
Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung
abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und
Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
e. Der Mieter verpflichtet sich,
das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und in protokolliertem
Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an den Vermieter zurückzugeben. Hat der
Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht
gereinigt, wird eine definierte Pauschale von 300,00 € fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden
darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren
Mindestpauschale sich aus der derzeit gültigen Preiseliste ergibt. Der
Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich
niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
f. Beschädigte bzw. fehlende
Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder
den Verlust zu vertreten hat.
g. Gibt der Mieter das Fahrzeug
nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten
Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die
Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt
in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf
der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
h. Eine Verlängerung der Mietzeit
ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich.
Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die
vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der
Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters
grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des
§ 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
i. Rückgaben des Fahrzeugs vor
Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten
Miete zur Folge. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages
zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des
Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes
bleibt hiervon unberührt.
k. Kommt der Mieter seiner
Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar,
behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch
entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den
Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
l. Gemäß der jeweils gültigen
Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer von 5 Tagen zu beachten. Bei
jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale in Höhe der jeweiligen
gültigen Preisliste berechnet. Diese beinhaltet:
- eine ½ Frischwasserfüllung,
Toilettenchemieanteil, Außenreinigung des Wohnmobils, Einweisung durch einen Mitarbeiter
des Autohauses Rhumetal GmbH, zwei Gasflaschen (der Reisezeit angepasste
Füllung!), technisches Zubehör zur Inbetriebnahme des Wohnmobils.
Wir bieten eine Innenreinigung an,
welche nach der jeweilig gültigen Preisliste pro Vermietung abgerechnet
werden kann und welche vom Mieter gebucht werden kann. Das Wohnmobil darf
allerdings nicht verwohnt abgegeben werden. Die Innenreinigung bezieht sich
auf einen normalen Gebrauch des Wohnmobils und setzt eine Reinigungsdauer
unseres Fachpersonals von 2 Stunden voraus.
Kühlschrank, Toilette und Duschraum sind grundsätzlich vom
Mieter gründlichst gereinigt zurückzugeben.
9. Ersatzfahrzeug
a. Der Anspruch auf Leistung ist
gem. § 275 (1) BGB ausgeschlossen, soweit diese für den Vermieter unmöglich
ist, z.B. bei Verunfallung des gemieteten Fahrzeuges vor Mietbeginn.
b. Kann das Fahrzeug in der
gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt
werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung
vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen.
Dem Mieter entstehen dadurch keine zusätzlichen Mietkosten. Eine
Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle
ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt
fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert.
c. Durch ein größeres Fahrzeug
entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie
Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des
Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als
vertragsgemäße Leistung ablehnen.
d. Wird das Fahrzeug durch das
Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch
einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten
hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine
Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall
ausgeschlossen.
10. Obliegenheiten des
Mieters
a. Das Fahrzeug darf – ausgenommen
in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen
Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des
Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und
Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und
von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen.
b. Der Mieter verpflichtet sich
vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob
sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im
Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem
Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer
über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Mietbedingungen zu
informieren.
c. Das Mietfahrzeug ist schonend
und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des
Öl- und Wasserstandes sowie des
Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß
und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu
verschließen. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die
Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte
unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften,
Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen
Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu
überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
d. Es ist untersagt, das Fahrzeug
u. a. zu verwenden: - zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und
Fahrzeugtests; - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen,
giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen; - zur Begehung von
Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatortes mit Strafe bedroht sind; - zur Weitervermietung, Leihe oder
sonstigen Überlassung an Dritte; - zu Zwecken, die einer übermäßigen
Beanspruchung des Fahrzeuges führen; - zur gewerblichen Personen- oder
Fernverkehrsbeförderung; - für Fahrschulübungen, Geländefahrten; - für
Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf
nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
e. Fahrten in Kriegsgebiete sind
unzulässig. Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es
sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine,
Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln,
Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der
ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Schrift- oder Textform. Über
Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder
sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu
informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
f. Reparaturen, die notwendig
werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung und
Einwilligung des Vermieters in Schrift- oder Textform in Auftrag gegeben
werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten
Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise
und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur
zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Mietbedingungen entsprechend
haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der
Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt
(Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der
Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen,
sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
Der Mieter ist verpflichtet, bei
auftretenden technischen Mängeln und Warnhinweisen am Fahrzeug den Vermieter
zu informieren und eine entsprechende Fachwerkstatt aufzusuchen, um die
Betriebstauglichkeit des Reisemobils weiterhin zu gewährleisten. Der Mieter
ist weiterhin verpflichtet insoweit Fahrwege zur Fachwerkstatt in Kauf zu
nehmen. Vertane Urlaubszeit für eine eventuelle Reparatur und Anreise zur
Werkstatt gehen nicht zu Lasten des Vermieters. Nach Rückkehr des Mieters
gibt es insoweit auch keine Entschädigungsleistungen für vertane Urlaubszeit
oder Zeit für die Verbringung des Reisemobils in eine Fachwerkstatt. Der Vermieter
haftet nicht für technische Defekte, die während der Mietzeit auftreten.
g. Der Mieter darf an dem Fahrzeug
keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt,
das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern
oder Klebefolien zu versehen.
h. Haustiere dürfen nur in dafür
geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen
Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden, sofern dies
vertraglich vereinbart wurde. Für die Einhaltung der entsprechenden
Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der
Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer
kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen,
insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -
ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die
Nichtbeachtung / Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter
entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten
des Mieters.
i. Der Mieter verpflichtet sich,
dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des
Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses
unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der
Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten
Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung
ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
j. Die Mitnahme von Kindern unter
12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und
Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen
Sitzplätzen.
k. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen
kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen
werden.
11. Verhalten bei Unfall
oder Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem
Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden
unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der
Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner
Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen
Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das
strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB bzw. entsprechender gesetzlicher
Regelung im Ausland ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme
verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies
gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben
hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall
oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, in Schrift- oder
Textform zu informieren. Der Unfall- / Schadensbericht muss insbesondere
Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie
amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche
anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige
Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem
Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich und vor Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle
Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen
Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden
beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat
vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch
zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für
eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen
verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem
Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für
Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen /
vergessen werden.
13. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter
für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des
Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter
den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
a. Bei leichter Fahrlässigkeit
haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum
vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese
Bedingungen keine weitergehende Haftung bestimmen. Kommt der Mieter mit der
Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus
entstandenen Schäden.
b. Die Haftungsbeschränkung auf
den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter
vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller
Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der
vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem
Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die
Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht,
sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des
Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b, c, d, e, f, g
(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten
Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in
voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der
vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit
trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die
Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder
auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen
der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle
arglistigen Verhaltens.
c. Nach Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
d. Für Schäden am Fahrzeug oder an
Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen
Vorgaben.
d. Mehrere Mieter haften als
Gesamtschuldner.
f. Der Mieter verpflichtet sich,
den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu
vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende
Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.
g. Der Mieter hat bei der
Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
h. Solange die Schuldfrage
ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
14. Verjährung
a. Der Mieter muss offensichtliche
Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter in Schrift- oder
Textform anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die
rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter
infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind
Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b. Alle vertraglichen Ansprüche
des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um
Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein
Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis
zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche in Schriftoder
Textform zurückweist.
c. Schadensersatzansprüche des
Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren
frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der
Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter oder die vereinbarte Mietstation.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der
Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der
Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe
des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und
nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt
der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
15. Allgemeine
Bestimmungen
a. Sofern der Unterzeichner des
Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet,
haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den
Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b. Die Aufrechnung ist mit
Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c. Der Vermieter ist berechtigt,
sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d. Die Abtretung von Ansprüchen
aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung
solcher Ansprüche in eigenem Namen.
16. Datenerhebung, -verarbeitung
und -nutzung
a. Der Vermieter erhebt,
verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke
der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6
Abs. 1 a) der DSGVO.
b. Eine Übermittlung dieser Daten
kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter, der ADAC Autovermietung GmbH
und ihren Vertragspartnern / Lizenznehmern / Franchisegeber und an andere
beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
c. Darüber hinaus kann eine
Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und
soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen
Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter
berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von
Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der
Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren,
weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies
für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das
Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie in den
Fällen der Ziff. 13 g. und h. an das Unternehmen oder die entsprechende
Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber
dem Mieter geltend machen kann.
d. Der Vermieter behält sich vor
bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen,
satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es,
die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug
im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen
Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare
Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der
Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
17. Schlussbestimmungen
a. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist der Sitz des Vermieters.
b. Änderungen der allgemeinen
Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld
und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben
keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis
zwischen Vermieter und Mieter.
c. Für den zwischen dem Vermieter
und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches
Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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