Compact Einzelbetten
Ausstattungen
- Antischlingerkupplung
- Stabilstützen
- Stoßdämpfer
- GFK-Dach
- Verdunkelungs- und Fliegenschutzrollos
- LED-Beleuchtung komplett
- Gasheizung
- 3-Flammkocher
- Kühl- / Gefrierkombination
- Cassetten-Toilette
Technische Daten
Fahrzeugklasse | Compact Einzelbetten |
Schlafplätze | 4 |
Betten | Einzelbetten |
Mietbedingungen
für Wohnwagen und Reisemobile
(Stand: 10/2018)
1.
Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz
Reservierungen sind nur
nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die
vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3. und 5. Dieser
Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht
vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters
verlangen. Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht
verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters
vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist
der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut
Mietvertrag zu bezahlen:
Rücktritt/unberechtigte
Kündigung
mehr als 90 Tage vor
Mietbeginn: 10%;
31 – 90 Tage vor
Mietbeginn: 20%;
14 – 30 Tage vor
Mietbeginn: 50%;
13 Tage oder weniger vor
Mietbeginn: 90%.
Wird das Fahrzeug nicht
abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der
Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung,
Rücktritt/unberechtigter
Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden
nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter
niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist
berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem
Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu den
selben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt
die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem
Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen
(z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich
der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu
machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der
automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei
fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine
Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu
bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.
Bei vorzeitiger Rückgabe
des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle
vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht
anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung
kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung
gegen diese Kosten schützen.
2. Mietpreise
Es gelten die Preise der
zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste.
3.
Zahlungsweise
Bei Vertragsschluss,
spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des
vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist
ist der Vermieter nicht an mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden.
Der restliche Mietpreis und die Kaution sind spätestens 14 Tage vor Mietbeginn
zu bezahlen.
4.
Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum
vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der
Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den
Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur
Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem
Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der
Vollkasko-Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes vertraglich
vereinbart wurde, beträgt diese 1000.– € bei Caravans und 1000.– € bei
Wohnmobilen. Die Selbstbeteiligung für die Teilkasko-Versicherung beträgt –
sofern nichts anderes vereinbart wurde – 500.– €. Die Bezahlung kann durch
Bargeld oder durch verbindliche Kreditkartenbuchung erfolgen. Zu Beginn der
Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle
etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe
des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht
aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das
Fahrzeug wird in gereinigtem und vollgetanktem Zustand übergeben und ist in
frisch gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung
ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale
gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste, die
insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann
niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.
6.
Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und
Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine
Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Für Wohnmobile muss er im
Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B
sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5
Tonnen haben können und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen
Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem
Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen einer
Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein
kann. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen
Fahrer sowie Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern
gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt
für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es
untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und
Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen,
radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder
sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe
bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige
gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für
sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu
verwenden.
7.
Schutzbrief
Der Mieter muss zum Zwecke
der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands-
oder Auslandsschutzbrief abschließen.
Die Benutzung des Fahrzeugs
ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig – die Nutzung in
Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom
Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische
Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. muss eine besondere Vereinbarung
mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart
werden.
8.
Obhutspflicht
Der Mieter ist
verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen
des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der
Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die
Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften
in den jeweiligen Ländern zu beachten.
9.Wartung
und Reparatur
Die Kosten der laufenden
Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter – die
Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen
Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden,
um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,
dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100.– € ohne weiteres, größere Reparaturen
nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die
Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege,
sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
10.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die
rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen
und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden – soweit die
abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung
– wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten
hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der
Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den
Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der
Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist
oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder
sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der
Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist,
von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch
Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.II Ziff.6 StVO
– verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht
begangen oder seine
Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug
an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es
sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls
(insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im übrigen voll
für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
11.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem
Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender
Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 10- fache des
vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem
reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu
stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten
hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der
Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der
Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen
verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.
12.Verhalten
bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem
Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu
verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung
Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen,
haftet er voll (siehe Ziff. 10). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt
werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden
unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer
Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift
der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche
Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht
mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Versagt der
Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine
geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.
13.
Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist
berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr
erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von
Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
14.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der
Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder
mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen
Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagerhebung
nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
15.
Schlussbestimmungen
Weitere Vereinbarungen
wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne
Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf
die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen
sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
16.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermieter wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Mietbedingungen download

1 |
2 |
3 |
Sparsaison
39,00 €
1 |
2 |
3 |
Nebensaison
45,00 €
1 |
2 |
3 |
Hauptsaison (min. 7 Tage)
49,00 €
1 |
2 |
3 |
Bereits belegt
1 |
2 |
3 |
Ihre Auswahl
Öffnungszeiten
Wir sind persönlich für Sie da:
Mo - Fr 09 - 18 Uhr und Sa 10 - 16 Uhr
- Christian Schulte
Tel.: 05246 7019566
Anbieterkennzeichnung
Handelsregister | Amtsgericht Gütersloh |
Handelsregister-Nummer | HRB 9496 |
UsSt-ID nach §27a UStg | DE290693704 |
Vertretungsberechtigt | Christian Schulte, Frank Henrichs |