Parkplatz
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Bild 2: Wohnmobil mieten in Katlenburg
Bild 3: Challenger mieten in Katlenburg
Bild 4: Wohnmobil von Challenger mieten in Katlenburg
Bild 5: Wohnmobil in Katlenburg online mieten
Bild 6: in Katlenburg Wohnmobil mieten
Bild 7: Challenger Wohnmobil in Katlenburg mieten
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Bild 31: Challenger Wohnmobil in Katlenburg mieten
37191 Katlenburg

Challenger Teilintegriert 337GA Graphite

Sitzplätze
4
Schlafplätze4

Beschreibung

Das Team vom Autohaus Rhumetal begrüsst sie und verhilft Ihnen zu einem schönen erholsamen Urlaub im Reisemobil. Ganz egal, ob Sie Neuling oder Wiederholungstäter sind, unsere Reisemobilflotte steht Ihnen gern zur Verfügung.

Wenn es um Ihren ganz persönlichen Erholungsurlaub geht und Sie die Unabhängigkeit, die Freiheit und den Komfort eines modernen Wohnmobils schätzen, sind wir Ihr kompetenter Partner für die Reisemobilvermietung. Unsere Wohnmobile entsprechen den modernsten Sicherheitsstandards und bieten eine hochwertige Ausstattung.

Die Mietflotte umfasst Reisemobile, welche oft sind nicht älter als 1 Jahr sind und mit folgenden Grundstandards ausgestattet sind: mit Dusche, WC, Markise, Radio, Fahrradträger und Fahrerhaus-Klimaanlage.

Sie erhalten von unserem Team eine ausführliche Einweisung, so dass Sie unbeschwert Ihren Urlaub genießen können. Und……Überraschung!!! Wir fahren auch mit in den Urlaub – aber nur virtuell, d.h. bei Fragen und Problemen sind wir rund um die Uhr für Sie erreichbar.

Vergleichen Sie die unterschiedlichen Grundrisse unserer Vermietflotte und entscheiden Sie sich für ein Reisemobil, welches Ihren persönlichen Anforderungen gerecht wird. Unser Team in 37191 Katlenburg freut sich auf Sie!


https://rhumetal-wohnmobile.de/wohnmobil-mieten/

Auch Ihren Vierbeiner heißen wir herzlich willkommen. Er darf natürlich im Urlaub nicht fehlen und deshalb besteht die Möglichkeit auch diesen mitzunehmen. Und sollten Sie kein Haustier haben, gern stellen wir Ihnen unseren Chef Westhighland-Terrier „Tarzan“ an die Seite. Er kann zwar nicht gemietet werden, freut sich aber über jeden einzelnen Besucher!

Jedes Mobil verfügt über ein hochwertige Ausstattung:

Ausstattung:

- Tempomat

- Servolenkung

- Zentralverriegelung

Fahrerhaus:

- Radio mit USB, CD

- Fahrerklimaanlage

Heizung/Strom/Wasser:

  • Wasseranschluss
  • Gasheizung
  • Frischwassertank
  • Abwassertank
  • Küche
  • Kühlschrank mit separatem Gefrierfach
  • Spüle
  • Herd

Bad

  • Dusche
  • Toilette
  • Waschbecken

Sonstiges

  • Fahrradträger
  • Heckgarage
  • Markise
  • Haustiere erlaubt

Mietvoraussetzungen:

Mindestalter für Mieter: 25 Jahre
Höhe der Selbstbeteiligung = H öhe der Kaution: 1250,00 EUR

Zusatzoptionen - Kostenpflichtig

  • Campingmöbel-Set 59,00 EUR je Anmietung (1 Tisch und Stühle der Mitreisenden)
  • Haustier 5,00 EUR/Tag
  • Endreinigung innen: 129,00 € pro Buchung (von der Endreinigung ausgeschlossen sind Kühlschrank, Dusche und Wc; dies ist vom Mieter immer gereinigt zu übergeben!)
  • TV -wenn verbaut- 5,00 EUR/Tag

Servicepauschale: Kosten einmalig: 159,00 EUR/je Anmietung:

Zubehör (im Rahmen der Servicepauschale) erhalten Sie von uns mit:

- 2 Gasflaschen

- Toilettenchemie für die ersten Miettage

(weitere Toilettenchemie und Caming-Toilettenpapier kann bei uns käuflich erworben werden)

- fachkundige Fahrzeugeinweisung

- Frischwasseranteil

- Außenreinigung

- Kabeltrommel

- Auffahrkeile

- Radio/CD

- Warnwesten

- Wasserschlauch

- Stromadapter

Saisonzeiten:

Hauptsaison: 15.06.-15.09.. eines jeden Jahres

Nebensaison: vor und nach der angegebenen Hauptsaison

Nach Annahme des Angebots gelten für Mieter die nachfolgenden Stornobedingungen:

bis zu 50 Tage vor Reiseantritt sind 40% des Mietpreises fällig
bis zu 14 Tage vor Reiseantritt sind 50% des Mietpreises fällig
ab 13. Tag sind 90 % des Mietpreises fällig
am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs sind 100% des Mietpreises fällig



Gefühl von Freiheit und Unabhängigkeit

Autohaus Rhumetal bietet Miet-Wohnmobile/“Ferienwohnung auf Rädern“

Das Gefühl von Freiheit, Unabhängigkeit und ein Hauch von Abenteuer – das reizt viele Menschen an einem Urlaub mit dem Wohnmobil. Wer das noch nie erlebt hat und ausprobieren möchte, kann sich für ein Miet-Wohnmobil aus dem Autohaus Rhumetal entscheiden. Für einen Urlaub mit dem Wohnmobil spricht einiges: Mit dieser „Ferienwohnung auf vier Rädern“ sind Nutzer unabhängig von Hotels und Wetter, weil sie den Urlaubsort jederzeit wechseln können. Außerdem können sie so manches Abenteuer bestreiten. Das in Katlenburg ansässige Autohaus Rhumetal hält in seiner Vermietflotte für jeden Geschmack etwas vor. Auf der Homepage www.rhumetal-wohnmobile.de bietet das Autohaus eine umfangreiche Fotoshow der Vermietfahrzeuge sowie einen aktuellen Belegungsplan und Mietpreise.    https://rhumetal-wohnmobile.de/wohnmobil-mieten/

Ausstattungen

  • ABS
  • Abstandstempomat
  • Airbag Beifahrer
  • Airbag Fahrer
  • Pilotensitze
  • Servolenkung
  • Tagfahrlicht
  • Tempomat
  • Wegfahrsperre
  • Zentralverriegelung
  • Außenspiegel beheizbar
  • Außenspiegel elektrisch
  • Elektr. Fensterheber
  • GFK-Aufbauwände
  • GFK-Dach
  • Heckgarage
  • Markise
  • Verdunkelungs- und Fliegenschutzrollos
  • Kleiderschrankbeleuchtung
  • LED-Beleuchtung
  • Fahrersitz drehbar
  • Nichtraucherfahrzeug

Technische Daten

Hersteller/Baureihe Challenger Teilintegriert
Aufbauart Teilintegriert
Sitze mit Gurt 4
Schlafplätze 4
Betten Doppel-/franz. Bett
Hubbett
Abmessungen L 719 cm x B 235 cm x H 292 cm
Leergewicht 3106 kg
techn. zul. Gesamtgewicht 3500 kg
Modelljahr 2022
Getriebe Automatik
Leistung 125 KW / 170 PS
Umweltplakette grün
Kraftstoff Diesel

 

 


Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobiles           
Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen werden Inhalt des zwischen der Autohaus Rhumetal GmbH in Katlenburg (nachfolgend "Vermieter" genannt) und Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt) geschlossenen Vertrages über die Anmietung eines Reisemobils.

Sehr geehrter Kunde, bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch!

1. Vertragsgegenstand

a. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

b. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-i BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

c. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

d. Zwischen Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein

Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen

a. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige gefahrene Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist in dem Tankzustand zurückzugeben, welchen das Reisemobil bei Auslieferung aufweist. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4. Kraftstoff- und Betriebskosten (AdBlue, Öl) gehen zu Lasten des Mieters. Mautgebühren sind im Mietpreis nicht enthalten, sondern sind von den Mietern bzw. Mieterinnen selbst zu zahlen. Wer mit einem Miet-Reisemobil von Deutschland aus reisen möchte, muss sich ebenso selbständig um eine gültige Vinette und die Maut kümmern, wie mit dem eigenen Fahrzeug. Jeder Mieter ist verpflichtet, sich vor Reiseantritt um die jeweiligen Maut-Vinetten zu kümmern. Sollte der Vermieter eine Mautabrechnung erhalten, so erfolgt eine Weitergabe an den jeweiligen Mieter. Für die Bearbeitung erhebt der Vermieter eine Gebühr von 25,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.

b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Pro Nacht sind 300 km inklusive. Mehrkilometer werden mit 0,29 € / km berechnet. Ab 21 Nächten Mietdauer sind die Kilometer inclusive.

Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.

d. Die Kosten des Mietvertrages sind nur durch Überweisung auszugleichen. Kartenzahlung ist nicht möglich.

e. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

 4. Versicherungsschutz

Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

a. Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis 100.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, max. 8.000.000 EUR je geschädigter Person.

b. Teil- und Vollkaskoversicherung: Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe 1.250 €, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen. Bei Fahrzeugschäden (auch Schäden durch höhere Gewalt wie z. B. Wetterereignisse und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Das Fahrzeug ist durch unsere Versicherung vollkaskoversichert.

Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Reifenschäden und Schäden die durch:
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
- Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Drogen und Medikamente usw.
- Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen- und breiten
- Zurücksetzen und Parken des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson (auch bei falscher Einweisung) verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden.

Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er

a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters nicht unverzüglich oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.

b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.

Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.

Für Verkehrs- und Ordnungsvergehen des Mieters und seiner Erfüllungsgehilfen haften diese selbst. Treffen den Vermieter Kosten und Gebühren, wird er freigestellt.

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, die durch fahrlässige Handhabung des Mieters mit dem Reisemobil entstehen, sind keine Unfallschäden. Dies gilt auch für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Der Mieter und Führer des Reisemobils ist daher zur ordnungsgemässen Ladungssicherung verpflichtet.

Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen

a. Reservierungen sind nur nach Reservierungsbestätigung durch den Vermieter in Schrift- oder Textform verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

b. Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der Reservierungsbestätigung auf das dort genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

c. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

6. Rücktritt und Umbuchung

a. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht zu nachfolgenden Bedingungen ein; bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:

Von Vertragsabschluss bis zu 50 Tage vor Reiseantritt    40 % des Mietpreises;

vom 49. bis 14. Tag vor Reiseantritt    50 % des Mietpreises;

ab 13. Tag 90 % des Mietpreises;

am/bis 3 Tage vor Abholung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises.

b. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres beim Vermieter vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.

c. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit Genehmigung des Vermieters in Schrift- oder Textform möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

d. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

e. Können Sie auf Grund von Pandemie bedingten Gründen die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen, wird der bisher gezahlte Mietpreis als Gutschrift ausgestellt.  Ab diesem Zeitpunkt gelten die Mietbedingungen von Punkt 6a. Wir geben Ihnen auch die Möglichkeit der Verlegung des gebuchten Zeitraumes auf einen anderen Zeitpunkt innerhalb des folgenden Jahres, sofern das Mietfahrzeug verfügbar ist.

 7. Kaution

a. Eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 1.250 € muss bei Fahrzeugübernahme direkt an den Vermieter bar geleistet werden. Kartenzahlung ist nicht möglich.

b. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.

 8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe

a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) beim Vermieter zu übernehmen und zurückzugeben. Hierbei gelten folgenden Zeiten: Übergabe: Montag - Freitag von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, Samstag 12.00 Uhr-13.00 Uhr Rücknahme: Montag - Samstag von 09.00 Uhr - 10.00 Uhr.  Nicht abgesprochene Rückgaben nach 10 Uhr werden mit 25,00 €/Stunde in Rechnung gestellt.

 b. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

c. Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.

d. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

e. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an den Vermieter zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine definierte Pauschale von 300,00 € fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren Mindestpauschale sich aus der derzeit gültigen Preiseliste ergibt. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

f. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

g. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

h. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

i. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

k. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

l. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer von 5 Tagen zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale in Höhe der jeweiligen gültigen Preisliste berechnet. Diese beinhaltet:

- eine ½ Frischwasserfüllung, Toilettenchemieanteil, Außenreinigung des Wohnmobils, Einweisung durch einen Mitarbeiter des Autohauses Rhumetal GmbH, zwei Gasflaschen (der Reisezeit angepasste Füllung!), technisches Zubehör zur Inbetriebnahme des Wohnmobils.

Wir bieten eine Innenreinigung an, welche nach der jeweilig gültigen Preisliste pro Vermietung abgerechnet werden kann und welche vom Mieter gebucht werden kann. Das Wohnmobil darf allerdings nicht verwohnt abgegeben werden. Die Innenreinigung bezieht sich auf einen normalen Gebrauch des Wohnmobils und setzt eine Reinigungsdauer unseres Fachpersonals von 2 Stunden voraus.

Kühlschrank, Toilette und Duschraum sind grundsätzlich vom Mieter gründlichst gereinigt zurückzugeben.

9. Ersatzfahrzeug

a. Der Anspruch auf Leistung ist gem. § 275 (1) BGB ausgeschlossen, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist, z.B. bei Verunfallung des gemieteten Fahrzeuges vor Mietbeginn.

b. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen.  Dem Mieter entstehen dadurch keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert.

c. Durch ein größeres Fahrzeug entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

d. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 10. Obliegenheiten des Mieters

a. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen.

b. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Mietbedingungen zu informieren.

c. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl-  und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

d. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden: - zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen; - zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; - zur Weitervermietung, Leihe oder sonstigen Überlassung an Dritte; - zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen; - zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung; - für Fahrschulübungen, Geländefahrten; - für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

e. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Schrift- oder Textform. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

f. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung und Einwilligung des Vermieters in Schrift- oder Textform in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Mietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden technischen Mängeln und Warnhinweisen am Fahrzeug den Vermieter zu informieren und eine entsprechende Fachwerkstatt aufzusuchen, um die Betriebstauglichkeit des Reisemobils weiterhin zu gewährleisten. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet insoweit Fahrwege zur Fachwerkstatt in Kauf zu nehmen. Vertane Urlaubszeit für eine eventuelle Reparatur und Anreise zur Werkstatt gehen nicht zu Lasten des Vermieters. Nach Rückkehr des Mieters gibt es insoweit auch keine Entschädigungsleistungen für vertane Urlaubszeit oder Zeit für die Verbringung des Reisemobils in eine Fachwerkstatt. Der Vermieter haftet nicht für technische Defekte, die während der Mietzeit auftreten.

g. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

h. Haustiere dürfen nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / - ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung / Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

i. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.

j. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

k. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

 11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB bzw. entsprechender gesetzlicher Regelung im Ausland ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, in Schrift- oder Textform zu informieren. Der Unfall- / Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich und vor  Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

 12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

13. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:

a. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung bestimmen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.

b. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b, c, d, e, f, g (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.

c. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

d. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

d. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

f. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.

g. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.

h. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

14. Verjährung

a. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter in Schrift- oder Textform anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

b. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche in Schriftoder Textform zurückweist.

c. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter oder die vereinbarte Mietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

 15. Allgemeine Bestimmungen

a. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

b. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

c. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

d. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

a. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.

b. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter, der ADAC Autovermietung GmbH und ihren Vertragspartnern / Lizenznehmern / Franchisegeber und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.

c. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie in den Fällen der Ziff. 13 g. und h. an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.

d. Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.

17. Schlussbestimmungen

a. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.

b. Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

c. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Autohaus Rhumetal GmbH, Northeimer Straße 12 a, 37191 Katlenburg, www.rhumetal-wohnmobile.de

 

 

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Autohaus Rhumetal GmbH

Northeimer Str. 12aD -  37191  Katlenburg

Öffnungszeiten

  1. Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  2. Samstags 09:00 Uhr bis 14.00 Uhr
  3. und nach Vereinbarung auch gern außerhalb unserer Geschäftszeiten
Ansprechpartner
  • Diana Gerlach (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge)
    Tel.: 05552 / 664 300 0

Katlenburg- Das Autohaus Rhumetal ist seit über 25 Jahren ein verlässlicher Partner rund um das Thema Reisemobil. Hier können nicht nur neue und gebrauchte Wohnmobile gekauft werden, man kann hier seinen Reisemobilurlaub auch im Mietmobil realisieren. Hierbei stehen unsere Mitarbeiter des Hauses mit allerlei Tipps für die Urlaubsplanung zur Verfügung. Wünsche für eine Mehrausstattung in den Wohnmobilen können wir seit einigen Jahren auch erfüllen. Ob es der Einbau einer Solaranlage, einer Aufbauklimaanlage oder einer Rückfahrkamera ist: nahezu jeder Wunsch wird in der hauseigenen Werkstatt erfüllt.

Neben dem Reisemobilgeschäft, welches das Hauptbetätigungsfeld der Firma ist, werden auch Young- und Oldtimer angeboten. Bei diesem Angebot handelt es sich um den Ursprung der Unternehmung, die bereits im Jahre 1990 gegründet wurde. Viele Fahrzeuge, die damals als normale Gebrauchtwagen erworben worden sind, können heute als automobile Raritäten in der Ausstellungshalle in der Northeimer Straße 12 a in Katlenburg bewundert werden.

Die Kaufleute, Ingo Diederichs und Stefan Gritzki gründeten im Herbst 1990 in der Osteroder Straße in Katlenburg zwei Einzelunternehmungen, aus denen wenig später das Autohaus Rhumetal hervorging. Im Jahre 1995 kam Frank Somiesky als Verkaufsberater und Einkäufer in die Unternehmung dazu.

Für die Zukunft ist geplant, die Vermietflotte weiter auszubauen, um auch in der nachfragestarken Ferienzeit immer genügend akuelle Fahrzeuge vorrätig zu haben. Für Kunden, die mit ihrem eigenen Wohnmobil eine längere Anfahrt haben oder einfach nur in unserer Gegend in ihrem eigenen Wohnmobil übernachten wollen, bietet das Autohaus Rhumetal Stellplätze mit Stromanschluss zur Verfügung. Alle Angebote werden stets aktuell auf unserer Homepage www.rhumetal-wohnmobile.de veröffentlicht. Auf der Internetseite werden alle zum Verkauf stehenden Fahrzeuge, Wohnmobile, Young- und Oldtimer mit einer Vielzahl von Fotos angeboten. So kann sich auch ein Kunde mit nicht umfassenden Kenntnissen aufgrund der vielen Bilder schnell ein Urteil darüber bilden, ob ein bestimmtes Fahrzeug seinen Anforderungen oder Wünschen entspricht.

Das Autohaus Rhumetal vertritt seit Januar 2010 mit dem Wohnmobilhersteller CARADO als Neuwagenhändler auch die renommierte Herstellermarke "Hymer", die Marke CHALLENGER vertreten wir ebenfalls als Neuwagenhändler. Nun können Kunden neben dem Gebrauchtwagenvertrieb auch qualitativ hochwertige Neufahrzeuge erwerben, die ganz nach ihren Wünschen und Vorstellungen ausgewählt werden.

Telefonisch sind wir zu erreichen unter 05552-7745 oder 0171-3845138

Anbieterkennzeichnung

Handelsregister Amtsgericht Göttingen
Handelsregister-Nummer HRB 130627
UsSt-ID nach §27a UStg DE230164931
Vertretungsberechtigt Ingo Diederichs und Stefan Gritzki

rechtlicher Hinweis:
Impressum Angaben gemäß § 5 TMG Autohaus Rhumetal GmbH Northeimer Str. 12a 37191 Katlenburg-Lindau Handelsregister: HRB 130627 Registergericht: Göttingen Vertreten durch die Geschäftsführer: Geschäftsführer Ingo Diederichs Stefan Gritzki Kontakt Telefon: 05552 7745 Telefax: 05552 8426 E-Mail: rhumetal@t-online.de Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE230164931 Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV Ingo Diederichs Stefan Gritzki Autohaus Rhumetal GmbH Northeimer Str. 12a 37191 Katlenburg-Lindau Streitschlichtung Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Haftung für Inhalte Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen. Haftung für Links Unser Angebot enthält Links zu externen Websites Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen. Urheberrecht Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen. Quelle: e-recht24.de

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