3 - Der Kompakte Plus
Beschreibung
- Bequeme Einzelbetten werden im Handumdrehen zum Doppelbett
- Radio, Navi, Rückfahrkamera, Sonnenmarkise, 2er-Fahrradhalter, riesiger Stauraum
- Sanitärbereich mit WC und Festbad
Irrtum, Formfehler und Zwischenverkauf zu diesem Angebot werden ausdrücklich vorbehalten. Entscheidend sind allein die konkreten Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung bzw. im Kaufvertrag.
Ausstattungen
- Markise
- Bluetooth Fahrerhaus
- DAB Radio
- Navigationssystem
- Radio/Tuner
- Rückfahrkamera
1 .Vertragsabschluss
Vertragsparteien dieses Mietvertrages sind die umseitig genannten Mieter und Vermieter. RENTMOBIL ist dabei nur im Auftrag des Vermieters als Vermittler tätig und wird im folgenden Vermittler genannt.
2 .Im Mietpreis enthaltene Leistungen
a.) Haftpflichtversicherung als Selbstfahrervermietfahrzeug
b.) Voll-/ Teilkaskoversicherung mit 1.000,– EUR Selbstbeteiligung pro Schadensfall inklusive
c.) Ölverbrauch und Verschleißreparaturen
d.) Alle gefahrenen Kilometer frei ab 15 Tagen Mietdauer, falls nicht anders vereinbart
e.) Ersatzfahrzeuggarantie für Fahrzeuge der Klasse 1 bis 10 ab 15 Tagen Mietdauer
Fällt das gemietete Fahrzeug vor Mietbeginn aufgrund eines Unfalltotalschadens, oder aus anderen Gründen aus, so stellt der Vermittler am Übergabeort innerhalb von 48 Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt ein Ersatzfahrzeug in derselben oder einer höheren RENTMOBIL-Klasse. Ein Anspruch auf das gleiche Fahrzeug besteht nicht. Der Mieter erhält nach Eingang aller Vertragsunterlagen beim Vermittler von diesem auf Anfrage eine Bestätigung über die Ersatzfahrzeuggarantie. Ohne diese Bestätigung gilt § 2 e der Allgemeinen Vermietbedingungen nur nach Verfügbarkeit von Fahrzeugen beim Vermieter.
Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalles des Reisemobiles sind ausgeschlossen. In der Servicepauschale enthaltene Leistungen: a.)
Autoreiseschutzbrief
b.) Unterlegkeile, Kabeltrommel, 1 Adapterkabel.
c.) Übergabe mit Einweisung und Rücknahme
d.) Erstausstattung mit Chemikalien für Campingtoilette (sofern eine Toilette im Fahrzeug vorhanden ist)
e.) Erstausstattung mit 1x Gasflasche (sofern eine Gasanlage vorhanden ist) und Frischwasser
3. Reservierung und Rücktritt
Fahrzeugreservierungen werden nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters verbindlich und gelten jeweils für die gebuchte Fahrzeugklasse. Ein spezielles Fahrzeug kann nicht zugesagt werden und wird nicht Vertragsbestandteil. Nach Bestätigung ist innerhalb von maximal 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtmietpreises, mindestens jedoch 600,00 EUR zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, so sind folgende Stornokosten zu zahlen:
Bei Rücktritt bis 50 Tage vor Mietbeginn 30 % des
Gesamtmietpreises
49 bis 15 Tage vor Mietbeginn 60 % des Gesamtmietpreises 14 Tage und weniger Tage vor Mietbeginn 90 % des Gesamtmietpreises Eine Nichtabnahme des Fahrzeugs gilt als Rücktritt.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend angeraten.
Bei Umbuchungen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 87,- € fällig.
4 .Zahlung
Mit dem Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Gesamtmietpreises, mindestens jedoch 600,– EUR, an den Vermittler zu leisten. Spätestens
8 Wochen vor Reiseantritt ist der Restbetrag zur treuhänderischen Aufbewahrung an den Vermittler zu zahlen. Nach der einwandfreien Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter wird die Miete von dem Vermittler an den Vermieter weitergeleitet.
5 .Kaution
Der Mieter hinterlegt bei der Fahrzeugübergabe eine Kaution in Höhe von 1.000,– EUR bargeldlos mit der EC Karte beim Vermieter, die er bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeuges zurückerhält. Die Kaution wird dem Mieter innerhalb von 7 Werkstagen bargeldlos erstattet. Ansonsten wird die Kaution bis zur Abrechnung des vom Mieter zu verantwortenden Schadens einbehalten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Kreditkartenzahlung akzeptieren.
6 .Fahrzeugübergabe und -rücknahme
Falls nicht anders vereinbart gilt: Übergabe- und Rücknahmeort ist die Adresse des Vermieters. Das Fahrzeug kann, sofern verfügbar, am Vorabend des ersten Miettages ab 16 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 16 Uhr. Samstags bereits um 13 Uhr.
In der Zeit von 13 Uhr – 14 Uhr können keine Übergaben oder Rücknahmen erfolgen. Kann das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden, so sind der Vermittler und der Vermieter hiervon umgehend zu unterrichten. Der Mieter haftet für den sich aus der Verspätung eventuell ergebenden Schaden. Pro angefangenen Tag Verspätung wird zudem eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Tagesmietpreises berechnet. Das Fahrzeug ist sauber und in einwandfreiem Zustand sowie mit gefülltem Kraftstofftank zu übergeben. Es ist in gleichem sauberem Zustand und mit gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht gereinigt zurückgegeben, fallen für den Mieter folgende Reinigungskosten an:
Toilettenentleerung und –Reinigung |
175,00 EUR |
Innenreinigung |
125,00 EUR |
Außenreinigung |
99,90 EUR |
Tankkosten pro Liter |
3,50 EUR |
Es bleibt beiden Parteien überlassen, höhere oder niedrigere Kosten nachzuweisen.
Bei Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges wird vom Mieter und Vermieter gemeinsam ein Übergabeprotokoll ausgefüllt, auf dem der Fahrzeugzustand festgehalten wird. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden und Wertminderungen des Fahrzeuges dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich mitzuteilen. Die Geltendmachung von verdeckten Beschädigungen bleibt durch den Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten. Bei Übergabe ist der Mieter verpflichtet eine Nutzungs-Einführung durch einen DVD Film anzusehen und wird anschließend in die Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen.
7 .Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Er muss seit mindestens einem Jahr im Besitz einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis für das angemietete Fahrzeug sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern Letztere die Bedingungen des Mietvertrages erfüllen. Der Mieter trägt hierfür die Verantwortung.
8 . Sorgfaltspflichten des
Mieters Der Mieter hat bei jedem
Tanken
- Reifendruck - Wasser - Öl zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen.
Die Ölquittungen sind aufzubewahren und werden vom Vermieter nach der Reise erstattet. Der Mieter hat angesichts der ungewohnten Fahrzeugmaße besondere Vorsicht walten zu lassen.
Insbesondere muss er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen und sorgfältig auf die Durchfahrtshöhe achten.
Der Mieter ist verpflichtet, einen eventuellen Schaden gegenüber dem Vermieter so gering wie möglich zu halten bzw. hat alles zu tun, damit ein solcher Schaden nicht entsteht. Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Haupt und Ersatzschlüssel, sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I immer mit sich zu führen und nicht im Fahrzeug zu lassen.
9 .Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug
• zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
• zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen (ausgenommen das mitgeführte Campinggas),
• zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
• zur Weitervermietung oder Verleihung, zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten zu verwenden über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu nutzen.
10. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten in europäische Länder sind erlaubt, sofern Haftpflicht und Vollkaskoschutz durch die Fahrzeugversicherung gewährt wird. Außereuropäische Fahrten und Fahrten in Länder, die nicht im Haftpflicht und Vollkaskoschutz erfasst sind, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
11. Reparaturen
Fällt während der Mietdauer das Mietfahrzeug aufgrund eines technischen Defekts/Unfall aus, so ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt zu bringen und dort eine Prüfung und Reparatur bis zu einer Dauer von 2 Tagen durchführen zu lassen. Der Mieter hat eine schriftliche Fehlerdiagnose der Fachwerkstatt einzuholen und dem Vermieter vorzulegen. Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Betrag von 150,– EUR, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Steht eine autorisierte Fachwerkstatt nicht zur Verfügung, so ist der Vermieter (falls dieser nicht zu erreichen ist, der Vermittler oder die Schutzbriefgesellschaft) zu benachrichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, den Aufwand so gering wie möglich zu halten, sowie alles zu unternehmen, um eine einwandfreie Funktion zu gewährleisten. Versäumt er dies, so ist er gegenüber dem Vermieter für den Mehraufwand haftbar und kann zudem keinen Regress beim Vermieter für seinen Aufwand geltend machen, dies gilt auch für den Fall, dass er dem Vermieter keine schriftliche Fehlerdiagnose vorlegt.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat bei jedem Unfall, jeder Beschädigung oder Diebstahl die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Außerdem sind bei Unfall,
Beschädigungen oder Diebstahlschaden unverzüglich der Vermieter zu benachrichtigen und bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine Schadensmeldung der Versicherung mit genauer Schadensschilderung und verantwortlichem Fahrer auszufüllen. Für die Aufwendungen des Vermieters für die Schadenbearbeitung wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,-
€ vereinbart, die jedoch nicht fällig wird, wenn den Mieter kein Verschulden trifft.
13. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Beschädigungen, Zerstörung und Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Für die Schäden am Fahrzeug werden somit bei Voll-/ Teilkaskoschäden während der Mietzeit dem Mieter eine Selbstbeteiligung von 1.000,– EUR pro Schadensfall in Rechnung gestellt, bei sonstigen Schäden nach Schadenshöhe.
Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet.
Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch folgendes entstanden sind:
• Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
• Drogen- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit,
• Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten, Zurücksetzen des
Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson, Fehlen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis verursacht werden.
• Bei fehlender Schadenmeldung, gemäß Ziffer 12 innerhalb von 14 Tagen nach Fahrzeugrückgabe
• Zurücklassen des Haupt- und Zweitschlüssel sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeug
Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat, oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter haftet auch für Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters während der Reparatur oder Ersatzbeschaffungszeit, sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges.
Ebenso haftet der Mieter für weitere Mietausfälle des Vermieters, die sich aus Verstößen gegen Ziffer 9 der allgemeinen Vermietbedingungen ergeben. Diese berechnen sich je Kalendertag nach der vor, oder bei Mietbeginn ausgehändigten Rentmobil Mietpreisliste. Bei Vorsätzlicher, oder Fahrlässiger verspäteter Mietfahrzeugrückgabe kann der Vermieter Schadenersatz in Höhe des gesamten Mietpreises des nicht durchführbaren Folgemietvertrags geltend machen. Es bleibt beiden Parteien unbenommen einen höheren, oder niedrigeren Schaden nachzuweisen. Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche
Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarngeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 29 € (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein ´wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
14. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters für Schäden, die durch Verschleiß des Fahrzeuges entstehen, ist auf die Material- und Montagekosten beschränkt. Ein Ersatz für vertane Urlaubszeit oder ähnliches entfällt, ebenso wie eine Haftung für Mangelfolgeschäden. Ein Schadensersatz ist darüber hinaus für solche Verschleißschäden, insbesondere Reifenschäden, ausgeschlossen, die der Mieter durch unsachgemäße Behandlung verursacht hat.
15 .Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter bzw. Vermittler seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken speichert. Der Vermittler darf diese Daten an Dritte nur weitergeben, wenn
• dies zur Vermittlung notwendig ist,
• die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind,
• das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird,
• Mietforderungen in gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen,
• vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden,
• wenn während der Mietzeit mit dem Fahrzeug Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.
16. Ergänzende Vereinbarungen
Alle ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit eines Teiles dieses Vertrages oder eines Teiles einer einzelnen Bestimmung lässt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt. Bei Formfehlern gelten die beabsichtigten Regelungen sinngemäß. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter im Ersatzfahrzeugfall seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf einen anderen Vermieter oder ein anderes Fahrzeug überträgt. Er wird in solchen Fällen vorab, möglichst schriftlich,
informiert. Gültig ab
01.09.2020
CB CAMPER BASE Rheinland GmbH
Herseler Straße 14D - 50389 WesselingÖffnungszeiten
- Frederic Pampus
Tel.: 02236 940900
Anbieterkennzeichnung
Handelsregister | Amtsgericht Köln |
Handelsregister-Nummer | 43500 |
UsSt-ID nach §27a UStg | DE 12322457370760 |
Vertretungsberechtigt | Urs Fischer |