Weinsberg CaraHome 700 DG
Beschreibung
03535/Fiat Ducato 150 light, 2,3 ltr., 3,5 t, Euro 6, Fiat-Paket bestehend aus: Klimaanlage Fahrerhaus manuell, Außenspiegel elektr. + beh., Airbag Beifahrer, Tempomat, original Fiat-Captainchair-Sitze mit Armlehnen, Beifahrersitz höhenverstellbar, 16" Bereifung, Sitzkasten-Verkleidungen, Lenkrad mit Bedienelementen für Radio; Smart-Paket bestehend aus: Insektenschutztür, Midi Heki 70 x 50 cm, Radiovorbereitung, AW-Tank isoliert und beheizt, CP-Plus Bedienteil, Truma iNet-System; Care-Drive-Paket bestehend aus: Spurhalteassistent mit Abblendautomatik und Schildererkennung, Reifenluftdrucksensoren, Regen- und Licht-Sensoren; Alkovenfenster zusätzlich, Ausstellfenster Heck links, Servicetür Fahrerseite (Garagentür), Traktion+, 16" Alufelgren, Kühlschrank 190 ltr. AES, Teppichboden Fahrerhaus und Wohnraum, Fornt-/Seitenscheibenisolierung (Faltsystem Fahrerhaus Remis), Cozy-Home-Paket bestehend aus: 2 Deko-/2 Schlafkissen/2 Kuscheldecken/Tischläufer - Variante Aqua (Türkis), Polster Active Navy, Ambientebeleuchtung, EvoPore-HRC-Matratze, Markise 4 Meter, 4er Radträger, Kenwood Radio/CD, umfangreiche SerienausstattungMietpreise: Kategorie 5
Zwischensaison: (01.01.-06.06.2019 & 12.09.-31.12.2019)
- 7-10 Tage 143,- €/pro Tag
- 11-21 Tage 133,- €/pro Tag
- ab 22 Tage 128,- €/pro Tag
- 7-10 Tage 154,- €/pro Tag
- 11-21 Tage 143,- €/pro Tag
- ab 22 Tage 138,- €/pro Tag
Wir freuen uns über Ihre Anfrage
In Südbadens größter Ausstellungshalle finden auch Sie auf über 2.000 m2 Ihr Traum-Mobil!
Ausstattungen
- ABS
- Airbag Beifahrer
- Airbag Fahrer
- Alufelgen
- Außenspiegel beheizbar
- Außenspiegel elektrisch
- Elektr. Fensterheber
- ESP inkl. Hill-Holder
- Pilotensitze
- Servolenkung
- Tempomat
- Wegfahrsperre
- Ausstellfenster
- Fahrradträger für 4 Räder
- 2. Garagentür
- GFK-Dach
- Glattblech
- Heckgarage
- Midi-Heki
- Verdunkelungs- und Fliegenschutzrollos
- Vorzeltleuchte
- Markise
- Fahrerhaus-Verdunklungssystem
- Ambiente-Beleuchtung
- Festbett
- Lattenrost
- LED-Beleuchtung teilweise
- Teppich
- Gasheizung
- Klimaanlage FH manuell
- Umluftanlage
- 3-Flammkocher
- AES-Kühlschrank
- Cassettentoilette Dometic
- Dusche
- Frischwassertank
- Gasboiler
- Warmwasser
- Gasflaschenkasten für: 2x11 kg Fl.
- Radio CD
- Radiovorbereitung
Technische Daten
Hersteller/Baureihe | Weinsberg CaraHome |
Aufbauart | Alkoven |
Sitze mit Gurt | 6 |
Schlafplätze | 6 |
Betten | Alkovenbett; Doppelbett quer |
Liegeflächen | Alkovenbett (1990 x 1400); Mitte (1840 x 980); Heck (2100 x 1410) |
Abmessungen | L 743 cm x B 230 cm x H 324 cm |
techn. zul. Gesamtgewicht | 3500 kg |
Modelljahr | 2018 |
Getriebe | manuelle Schaltung |
Leistung | 110 KW / 150 PS |
Kraftstoff | Diesel |
1. Zahlung
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Bei Vertragsabschluss ist eine Vorauszahlung bis in Höhe des voraussichtlichen Endpreis, mindestens 1000,- EUR fällig.
Der vereinbarte Mietpreis bzw. die Restzahlung sowie Kosten für vertraglich vereinbarte Nebenleistungen muss spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn auf dem genannten Konto des Vermieters eingegangen sein.
Es ist der Tag des Eingangs, nicht der Tag der Überweisung maßgebend. Spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs muss eine Kaution in Höhe von 1.000,- EUR in bar oder mit ec-Karte beim Vermieter hinterlegt werden. Der Mieter kann gegen die Forderung des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
2. Verzug des Mieters
Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit der Hinterlegung der Kaution in Verzug, steht dem Vermieter bis zur vollständigen Zahlung des Mietzinses oder der Hinterlegung der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht am gemieteten Fahrzeug zu. Der Mieter bleibt auch dann zur Mietzinszahlung verpflichtet, wenn der Vermieter sein Zurückhaltungsrecht ausübt.
3. Verzug des Vermieters
Sofern der Vermieter das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht
bereitstellen kann, ist er berechtigt, ein Ersatzfahrzeug gleicher oder höherer Kategorie zu stellen. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten o. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter besteht nicht, soweit dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
4. Rücktritt des Mieters vom Vertrag
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, werden folgende Stornogebühren sofort fällig:
- bis zu 50 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs mindestens 300,- EUR
- bis zu 20 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 50% des Gesamtmietpreises
- und bei weniger als 20 Tagen vor vereinbarter Übergabe des Fahrzeugs 80% des Gesamtmietpreises.
Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Abtretung
Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem gemieteten Fahrzeug einräumen (z.B. Miete, Pacht) noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.
6. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs
Übergabe und Rückgabe der Mietsache erfolgt nur auf dem Betriebsgelände des Vermieters.
Kann
der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernehmen,
und unterrichtet er den Vermieter davon schriftlich, bemüht sich dieser,
die Mietsache anderweitig zu vermieten. Dadurch
entstehende Kosten sind vom Mieter zu ersetzen, jedoch nicht über den
Betrag der Stornogebühren hinaus. Kann ein Ersatzmieter nicht gefunden
werden, hat der Mieter 80% des Mietpreises (=Mietpreis abzüglich
ersparter Kosten der Abnutzung der Mietsache) zu bezahlen. Wird das
Fahrzeug während der mit dem Mieter vereinbarter Mietzeit nur teilweise
an einen Ersatzmieter vermietet, so wird diese Mietzeit in Abzug
gebracht. Sofern weitere Kosten, etwa Fährgebühren und dergl. vom
Vermieter verauslagt wurden, sind diese in vollem Umfang zu erstatten.
Der Mieter ist zur pünktlichen (im
Vertrag bezeichneter Rückgabezeitpunkt) Rückgabe des Fahrzeugs in
ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet. Die Rückgabe kann nur während der
Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Bei Überschreiten der
Mietdauer ist eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt 60,- EUR pro
angefangene Stunde des ersten Tages der Überziehung. Für jeden weiteren
Tag eine Tagesmiete plus Zuschlag von 30% aus dieser. Sie wird berechnet
bis zur tatsächlichen Rückgabe, längstens bis zur Ersatzbeschaffung des
durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Verlust geratenen oder
beschädigten Fahrzeugs.
Ein dadurch hinausgehender,
nachgewiesener Schaden des Vermieters ist zu ersetzen. Dem Mieter bleibt
der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Beachten Sie unsere Rückgabezeiten:
Mo-Fr 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr. Halten Sie
sich an die vereinbarten Rückgabezeiten (siehe Mietvertrag), ansonsten
können unnötige Wartezeiten und Kosten für Sie entstehen. Der Nachmieter
möchte auch pünktlich in seinen wohlverdienten Urlaub
Das Fahrzeug ist sauber, mit vollgefülltem Treibstofftank, entleertem Abwassertank und entleerter Toilette zurückzugeben.
Wird das Fahrzeug über den
Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt (z.B. Teerflecken,
verschmutzte Polster, Flecken etc.), so ist dies von der vertraglich
vereinbarten Servicepauschale nicht umfasst. Insoweit entstehende Kosten
sind vom Mieter zu tragen, als Pauschalgebühr:
– für die Entleerung des Abwassertanks in Höhe von 100,- EUR
– für die Entleerung der Toilette in Höhe von 150,- EUR
– für Reinigungsarbeiten, die nicht von der Servicepauschale umfasst sind eine Stundengebühr in Höhe von 60,- EUR. Für die Zeit, in der die oben genannten Arbeiten vorgenommen werden, kann eine Schadenpauschale von 60,- EUR pro Stunde berechnet werden. Dem Mieter bleibt diesbezüglich der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein weiterer Schadensersatz bleibt davon unberührt.
7. Fristlose Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder die Mietsache zurückzubehalten, wenn der Mieter oder ein im Mietvertrag genannter Fahrer bei Übergabe der Mietsache nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und einem gültigen Ausweises ist. Dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweisen kann, dass ein Mietfahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis oder eines gültigen Ausweispapiers ist. In diesem Fall bleiben Rechte und Pflichten des Mieters aus dem Vertrag unberührt.
8. Nutzungsbeschränkungen/Vertragswidriger Gebrauch
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderungen, zu allgemeinen gewerblichen oder gewerbeähnlichen Zwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Der Mieter haftet dem Vermieter für durch den vertragswidrigen Gebrauch entstandenen Schaden.
9. Haftung des Mieters für Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und eines im Mietvertrag namentlich genannten Fahrer geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen anderen Fahrers wie eigenes zu verstehen. Alle dem Mieter begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
10. Versicherung des Fahrzeuges
Der Vermieter versichert das Fahrzeug auf eigene Kosten gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit einer Vollkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von 1.000,– EUR, Teilkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von 500,– EUR zu versichern. Bei mehreren Schadensfällen erhöht sich der Selbstbehalt jeweils um die genannten Beträge entsprechend den AKB des Versicherers.
11. Kaution
Bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution sofort zurückerstattet.
Bei einem Schadenfall dient die Kaution zur Deckung des Selbstbehaltes und wird vom Vermieter einbehalten.
Die Kaution für die Selbstbeteiligung
wird auch dann vom Vermieter einbehalten, wenn im Haftpflichtschadenfall
der Unfallgegner oder seine Versicherung keinen Ersatz leistet.
Die Kaution wird auch in Höhe der
durch den Mieter nachgewiesenen Reparaturkosten vom Vermieter
einbehalten, wenn über die Notwendigkeit der Reparatur zwischen den
Vertragsparteien Streit besteht.
Im Schadenfall nimmt der Vermieter
zunächst die Fahrzeugversicherung zur Deckung des Schadens in Anspruch.
Soweit sie sich berechtigterweise weigert, für den Schaden einzutreten,
insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der
Mieters, haftet der Mieter für sämtliche Fahrzeugschäden und
Nebenschäden, insbesondere Abschlepp- und Bergungskosten, sowie für den
Verdienstausfall des Vermieters bis zur Herstellung oder
Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.
Dem Mieter bleibt das Recht unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden nicht oder nur wesentlich geringerem Umfang eingetreten ist.
12. Verlust von Bestandteilen der Mietsache
Den durch Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren oder sonstigem Zubehör entstandenen Schaden hat der Mieter zu ersetzen.
13. Pflichten des Mieters
a) Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der Einfuhr des Mietfahrzeugs in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Entsteht durch Nichteinhaltung dieser Bestimmung dem Vermieter ein Schaden, so ist er vom Mieter zu ersetzen.
b) Das Fahrzeug ist pfleglich zu
behandeln, Abmessungen des Fahrzeugs und eventueller Zubehörteile sind
zu beachten, beförderte Gegenstände und Ladungen ordnungsgemäß zu
sichern.
Bei Beschlagnahme, Pfändung und
dergleichen durch einen Dritten, auch staatlicher Behörden, hat der
Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der
Dritte ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
Bußgelder und Strafmandate etc. hat
der Mieter selbst und sofort zu zahlen. Nach der Mietzeit dem Vermieter
zugehende Zahlungsbescheide hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich
nach Zugang zu ersetzen.
Bei Unfall, Brand, Diebstahl
a) Bei einem Unfall, gleich welcher Ausmaße, muss der Mieter
unverzüglich die Polizei hinzuziehen. Ferner hat er eine Unfallskizze zu
fertigen, Name, Anschrift der beteiligten Personen und Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Alle Angaben haben der Wahrheit zu
entsprechen. Unterlässt es der Mieter, die Polizei hinzuzuziehen,
haftet der Mieter für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen, die
in der Fahrzeugversicherung hinsichtlich der Leistungsbefreiung des
Vermieters bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten.
Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt. Das
gleiche gilt bei Diebstahl und Brand der Mietsache.
b) Der
Mieter hat bei Unfällen, Brand oder Diebstahl den Vermieter unverzüglich
in Kenntnis zu setzen, darüber hinaus zusätzlich bei Rückgabe des
Fahrzeugs. Unterlässt der Mieter dies, haftet er dem Vermieter für
dadurch entstandenen Schaden. Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass
kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt
unberührt.
c) Verschuldet der Mieter einen Unfall grob
fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet er für den entstandenen Schaden,
wenn der Vermieter oder der Versicherer grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz beweisen kann oder der Versicherer den Schaden nicht trägt. Dies
gilt bei Verträgen mit und ohne Versicherung. Der Schadensersatz
umfasst auch den Mietausfall während der Dauer der Reparatur in Höhe
mindestens eines Tagesmietzins für jeden angefangenen Tag, soweit der
Vermieter den Ausfall und den entgangenen Gewinn beweisen kann.
d)
Der Mieter wird angehalten, sich durch einen Auslandschutzbrief und
gegebenenfalls Fährversicherung gegen entstehende Kosten bei Unfall oder
sonstigen Schäden zu versichern.
Die Betriebsanleitung des
Mietfahrzeugs ist unbedingt zu beachten. Anweisungen in dieser werden
Bestandteil des Vertrages. Verstößt der Mieter gegen Anweisungen der Betriebsanleitung, hat er daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Auch hat der Mieter die notwendigen
Betriebsstoffe wie z.B. Kühlwasser. Motoröl, Liftdruck der Reifen,
Diesel etc. ständig zu überwachen und bei Bedarf nachzufüllen
(Füllmengen siehe auch Betriebsanleitung). Ein durch Versäumnis
entstehender Schaden am Fahrzeug und Folgeschäden können nicht dem
Vermieter angelastet werden.
Bei Reparaturen vor allen Reparaturen ist der Vermieter zu benachrichtigen.
a)
Erforderliche Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von jeweils 150,- EUR
müssen vom Mieter unverzüglich nach Entdeckung des Schadens in einer
Vertragswerkstatt (abhängig vom Hersteller des Fahrzeugs) in Auftrag
gegeben werden. Bei über den genannten Betrag hinausgehenden Reparaturen
ist die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Werden solche
Reparaturen ohne die Einwilligung des Vermieters durchgeführt, trägt der
Mieter die Kosten der Reparatur und etwaige anfallende
Überführungskosten, soweit diese über den dafür üblichen Kosten liegen.
Siehe bezüglich der Kaution hierfür §11 d).
b) Ausgetauschte
Teile sind bei Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter vorzulegen. Gegen
Vorlage der Rechnungsquittung ersetzt der Vermieter dem Mieter die
verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt, soweit die
Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs
liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegt.
c) Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Mieter sich einigen, dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch durch Telefax erfolgen.
d) Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind
bei einem Defekt des Fahrzeugs ausgeschlossen, es sei denn, dem
Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine gültige Fahrerlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich und/oder einem Mitfahrer vorlegen. Über den Verlust der Fahrerlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen.
14. Haftung des Vermieters
Für alle Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt werden, haftet der Vermieter bei Sach- und Vermögensschäden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Haftung nur bis zu einer Höhe des entrichteten Mietzinses.
15. Verjährung
Die Verjährung beginnt für Ansprüche des Vermieters mit der Rückgabe der Mietsache, für Ansprüche des Mieters mit Beginn des Mietverhältnisses, §558, 225 BGB.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten einschließlich Scheck- und Wechselforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Sitz des Vermieters, ebenso wenn der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17. Wirksamkeit der Bestimmungen
Soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam ist, berührt es nicht die Geltung der Übrigen.
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Bereits belegt
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3 |
keine Vermietung möglich
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Ihre Auswahl
Öffnungszeiten
Wir sind für Sie da:
Montag
– Freitag: 09.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Samstag April - Oktober: 09.00 - 13.00 Uhr
Samstag Oktober - März: 09.00 - 12.00 Uhr
- Bastian Boch (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Wohnwagen Gebrauchtfahrzeuge; Wohnwagen Neufahrzeuge)
Tel.: 0761 / 515 693 85 - Jürgen Bumen (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Wohnwagen Gebrauchtfahrzeuge; Wohnwagen Neufahrzeuge)
Tel.: 0761 / 600 741 39 - Luca Czech (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Wohnwagen Gebrauchtfahrzeuge; Wohnwagen Neufahrzeuge)
Tel.: 0761 / 600 741 41 - Dietmar Fischer (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Wohnwagen Gebrauchtfahrzeuge; Wohnwagen Neufahrzeuge)
Tel.: 0761 / 600 741 40 - Eva Weigelt (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Wohnwagen Gebrauchtfahrzeuge; Wohnwagen Neufahrzeuge)
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Anbieterkennzeichnung
Handelsregister | Amtsgericht Freiburg |
Handelsregister-Nummer | 3742 |
UsSt-ID nach §27a UStg | DE 1422 10 907 |
Vertretungsberechtigt | Uwe & Bastian Boch |