Parkplatz
Bild 1: Sun Living A 60 SP X-TRA
Bild 2: Wohnmobil mieten in Kürnach
97273 Kürnach

Sun Living A 60 SP X-TRA

Sitzplätze
4
Schlafplätze2

Technische Daten

Hersteller/Baureihe Sun Living A
Aufbauart Alkoven
Sitze mit Gurt 4
Schlafplätze 2
Betten Doppel-/franz. Bett
Liegeflächen Alkovenbett (200 x 150)
Seite (180 x 50/95)
Heck (210 x 130)
Abmessungen L 599 cm x B 232 cm x H 309 cm
techn. zul. Gesamtgewicht 3500 kg
Modelljahr 2023
Leistung 103 KW / 140 PS
Kraftstoff Diesel

Gültig ab 31.08.2023


Sehr geehrter Kunde, zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen bietet FC Camper, Inh. Francesco Crisafulli - nachstehend „Vermieter” genannt – Wohnmobile zur Miete an. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch, denn im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines unserer Wohnmobile werden diese Bedingungen zum Inhalt des zustande kommenden Vertrages.


1.GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSINHALT, ANWENDBARES RECHT


1.1 Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt) von FC Camper Inh. Francesco Crisafulli, (im folgenden "Vermieter" genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnmobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.


1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.


1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.


1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.


2.MINDESTALTER, BERECHTIGTE FAHRER


2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. zwei Jahren im Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.


2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten.


2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden.


2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten, und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen. 2.5 Der Mietgegenstand (Wohnmobil) wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein bei Abholung vorgelegt wird. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.


3. MIETPREISE, DEREN BERECHNUNG UND MIETDAUER


3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage und in der Hauptsaison 14 Tage (Ausnahmen bei Buchungslücken und Sonderaktionen des Vermieters). Die Mindestmietzeit mit Winterbereifung beträgt 10 Tage. Die Mehrwertsteuer ist in den Mietpreisen enthalten. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.


3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: ab dem 21. Tag Mietdauer alle gefahrenen km frei, vom 1.-20. Tag: 300 km/Tag, danach 0,49 Euro/km.


3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter und endet bei Rückgabe des Wohnmobils an den Vermieter. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Übergabe des Wohnmobils am ersten Tag zwischen 14:00 und 16:00 Uhr und die Rückgabe des Reisemobils am letzten Miettag zwischen 09:00 und 10:30 Uhr. Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe.


3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit um mehr als zwei Stunden berechnet der Vermieter einen zusätzlichen Miettag. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.


3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.


3.6 Die Ausstattung der Reisemobile / Wohnwagen ist der Internetseite des Vermieters unter www.fc-camper.de zu entnehmen.


4. BUCHUNG, UMBUCHUNG, RÜCKTRITT


4.1 Der Mietvertrag bezieht sich auf die gewählte Fahrzeuggruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss. Der Vermieter wird sich bemühen, das beim Vertragsabschluss gewählte Fahrzeug zur Anmietung bereitzuhalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich um ein Beispielfahrzeug der gemieteten Kategorie handelt, dessen technische Daten (Maße, Gewichte, etc.) von diesem abweichen können.


4.2 Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.3 bindend


4.3 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail oder Post ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung von 300 Euro zu leisten. Bei Überschreiten dieser Frist durch den

Mieter ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden. In diesem Fall sind die Stornogebühren gemäß Ziffer 4.5 und 4.6, jedoch mindestens 100 Euro zu zahlen.


4.4 Die dem Mieter bestätigte Buchung kann bis 60 Tage vor Mietbeginn kostenfrei umgebucht werden, soweit beim Vermieter anderweitig freie Kapazitäten vorhanden sind.


4.5 Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig:

Rücktritt bis zu 100 Tagen vor dem 1. Miettag 10% des Mietpreises, vom 99. bis 50. Tag vor dem 1. Miettag 20% des Mietpreises, vom 49. bis zum 15. Tag vor dem 1. Miettag 50% des Mietpreises, ab dem 14. Tag vor dem 1. Miettag: 80% des Mietpreises und am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 90% des Mietpreises. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.


5.ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, KAUTION


5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens 21 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zugebendes Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens 300 Euro zu zahlen.


5.2 Bei kurzfristiger Buchung (weniger als 21 Tage) ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.


5.3 Evtl. Versicherungsprämien z.B. für Urlaubs-Schutz-Paket, Reiserücktrittskosten-Versicherungen oder Fährversicherungen werden durch die jeweiligen Anbieter in Rechnung gestellt.


5.4 Eine Kaution in Höhe von 1.500 Euro ist analog Mietvertrag mit dem Mietpreis spät. 21 Tage vor Mietbeginn vorab durch Überweisung zu hinterlegen. Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben der im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.


5.5 Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs - unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag - die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag ausbezahlen (siehe auch 6.2)


5.6 Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.


6. ÜBERGABE, RÜCKNAHME


6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Einweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Hierbei wird ein ausführliches Übergabe-Protokoll erstellt. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus entstehende Kosten zu tragen.


6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Sichtprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen. Hierbei wird ein vorläufiges Rückgabe-Protokoll erstellt, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Danach nimmt der Vermieter eine abschließende technische und optische (nach Aussenreinigung) Überprüfung des Fahrzeugs innerhalb der nächsten 5 Werktage, jeodch spätestens vor der nächsten Vermietung vor. Im Anschluss wird der Vermieter die Kaution zeitnah abrechnen ( maximal 14 Tage)


6.3 Übergaben von Wohnmobilen erfolgen generell nach vorheriger Vereinbarung. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet.


6.4 Treibstoff- und sonstige Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter. Wohnmobile werden betankt übergeben und müssen betankt zurückgebracht werden. Sollte der Tank bei Rückgabe nicht im selben Maße betankt sein wie bei der Übergabe, wird dem Mieter das Wiederbetanken mit 2 Euro pro Liter in Rechnung gestellt.


6.5 Der Abwassertank und die Toilettenkassette sind durch den Mieter vollständig zu entleeren. Anderenfalls berechnet der Vermieter eine Entleerungspauschale für den Abwassertank in Höhe von 50 Euro und für die Toilettenkassette 149 Euro.


6.6 Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen gereinigtes Fahrzeug. Das Fahrzeug ist im selben Zustand gereinigt wieder abzugeben. Andernfalls berechnet der Vermieter für die Innenreinigung eine Pauschale in Höhe von 199 Euro.


7. VERBOTENE NUTZUNGEN, SORGFALTS-U. OBHUTSPFLICHT


7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Wohnmobil zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests zu verwenden. Auch die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist untersagt. Dem Mieter ist es ebenso untersagt, das Wohnmobil zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind zu verwenden. Auch untersagt sind: eine Weitervermietung oder eine gewerbliche Personenbeförderung; eine sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände und das Fahren auf unbefestigten Straßen ist nicht erlaubt.


 7.2 Das Wohnmobil ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.


7.3 Alle Wohnmobile sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Wird im Fahrzeug trotz Rauchverbotes geraucht, wird eine zusätzliche Reinigungspauschale von 500 Euro erhoben.


7.4 Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Wenn nachweislich Tiere ohne vorherige Absprache mitgenommen wurden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 500 Euro.


8.VERHALTEN BEI UNFÄLLEN

8.1: Bei Unfall, Brand, Diebstahl

a) Bei einem Unfall, gleich welcher Ausmaße, muss der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuziehen. Ferner hat er eine Unfallskizze zu fertigen, Name, Anschrift

der beteiligten Personen und Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Alle Angaben haben der Wahrheit zu entsprechen. Unterlässt es der Mieter,

die Polizei hinzuzuziehen, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen, die in der Fahrzeugversicherung hinsichtlich der

Leistungsbefreiung des Vermieters bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten. Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass dem Vermieter

kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei Diebstahl und Brand der Mietsache.

b) Der Mieter hat bei Unfällen, Brand oder Diebstahl den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen, darüber hinaus zusätzlich bei Rückgabe des Fahrzeugs.

Unterlässt der Mieter dies, haftet er dem Vermieter für dadurch entstandenen Schaden. Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass kein oder nur ein

wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

c) Verschuldet der Mieter einen Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet er für den entstandenen Schaden, wenn der Vermieter oder der Versicherer

grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen kann oder der Versicherer den Schaden nicht trägt. Dies gilt bei Verträgen mit und ohne Versicherung. Der

Schadensersatz umfasst auch den Mietausfall während der Dauer der Reparatur in Höhe mindestens eines Tagesmietzins für jeden angefangenen Tag, soweit

der Vermieter den Ausfall und den entgangenen Gewinn beweisen kann.

d) Der Mieter wird angehalten, sich durch einen Auslandschutzbrief und gegebenenfalls Fährversicherung gegen entstehende Kosten bei Unfall oder sonstigen

Schäden zu versichern.

• Die Betriebsanleitung des Mietfahrzeugs ist unbedingt zu beachten. Anweisungen in dieser werden Bestandteil des Vertrages. Verstößt der Mieter gegen

Anweisungen der Betriebsanleitung, hat er daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Auch hat der Mieter die notwendigen Betriebsstoffe wie z.B. Kühlwasser.

Motoröl, Liftdruck der Reifen, Diesel etc. ständig zu überwachen und bei Bedarf nachzufüllen (Füllmengen siehe auch Betriebsanleitung). Ein durch Versäumnis

entstehender Schaden am Fahrzeug und Folgeschäden können nicht dem Vermieter angelastet werden.

8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.


8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und eventueller Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.


9.AUSLANDSFAHRTEN


Die Wohnmobile von FC Camper freuen sich auf Reisen innerhalb der geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.


10.MÄNGEL DES WOHNMOBILS


10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden.

10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Wohnmobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.


11.REPARATUREN, ERSATZFAHRZEUG


11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 125 Euro ohne weiteres in Auftrag gegeben werden. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziffer 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.


11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten, die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.


11.3 Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.


12.HAFTUNG DES MIETERS, KASKOVERSICHERUNG



12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden und Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von der Haftung freistellen. Die Selbstbeteiligung in Kaskofällen richtet sich nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung im Mietantrag bzw. mangels anderweitiger Vereinbarung dem Versicherungsvertag. Die Höhe des Versicherungsbeitrags ergibt sich aus der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag. Jeder im Rahmen dieses Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei missbräuchlicher Verwendung siehe Punkt 7 und folgend ab 12.2. Entfällt der Versicherungsschutz aufgrund des Verhaltens des Mieters ist der Vermieter, sollte er von dem Versicherungsunternehmen regresspflichtig gemacht werden, berechtigt, diese Summe vom Mieter erstattet zu erhalten.


12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Verschuldet der Mieter einen Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet er für den entstandenen Schaden, wenn der Vermieter oder der Versicherer

grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen kann oder der Versicherer den Schaden nicht trägt. Dies gilt bei Verträgen mit und ohne Versicherung. Der

Schadensersatz umfasst auch den Mietausfall während der Dauer der Reparatur in Höhe mindestens eines Tagesmietzins für jeden angefangenen Tag, soweit

der Vermieter den Ausfall und den entgangenen Gewinn beweisen kann.

 


12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

•wenn Schäden aufgrund Drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden.

•wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallfluchtbegeht.

•wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung derPolizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung desSchadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.

•wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hatweder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.

•wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen.

•wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen.

•wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter dasFahrzeug überlassen hat.

•wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265,Breite StVO Zeichen 264) beruhen.

•wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.


12.4 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Reparaturen durch den Vermieter werden mit 69€ je Stunde, Wegzeiten zur Fachwerkstatt mit 49€ je Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren. 12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 12.7 Bei Hagelschäden beträgt die Selbstbeteiligung 3000€.


13. HAFTUNG DES VERMIETERS


Der Vermieter haftet nur in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. derselben seines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. In diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Mieters ggü. dem Vermieter ausgeschlossen. Erhaltene Leistungen des Mieters sind im Falle der Unmöglichkeit zurück zu gewähren. Für etwaige anfallende Campingplatzgebühren/Fährgebühren/Stornogebühren etc. haftet der Vermieter nicht.

14. DATENSCHUTZKLAUSEL


Daten des Mieters werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von dem Vermieter oder durch diesen mit der Vermietung beauftragte Dritte erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung durch den Mieter. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den Vermieter. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen und ähnlichem. 14. GERICHTSSTANDFür alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist. 15. SCHLUSSBESTIMMUNGENAlle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

Mietbedingungen download

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Sparsaison

110,00 €

1
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Nebensaison (min. 7 Tage)

120,00 €

1
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Hauptsaison (min. 14 Tage)

140,00 €

1
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3

Bereits belegt

1
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3

keine Vermietung möglich

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Ihre Auswahl

FC Camper

Wachtelberg 16D -  97273  Kürnach

Öffnungszeiten

Ansprechpartner
  • Francesco Crisafulli (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile)
    Tel.: 0931 4546 5833

Anbieterkennzeichnung

UsSt-ID nach §27a UStg DE308372228
Vertretungsberechtigt Francesco Crisafulli

Weitere Details zum Angebot

D - 97273 Kürnach, Wachtelberg 16
Ihr Preisab 110 €
Kaution1.500,00 €
Servicepauschale139,00 €
Inklusive Küchenpaket0,00 €
Inklusive Pannen- & Unfallschutzbrief0,00 €
Inklusive Endreinigung außen0,00 €
Inklusive Navigation & Rückfahrkamera0,00 €
Ad Blue/Motoröl Pauschale15,00 €
35,00 €
45,00 €
49,00 €
kostenfrei
kostenfrei
kostenfrei
119,00 €
49,00 €
kostenfrei
Unverbindlich merken?parken