Knaus Sky Wave 650 MF
Beschreibung
Fragen Sie nach unseren attraktiven Finanzierungsangeboten.Servicepauschale € 129.- pro Anmietung
Sie beinhaltet folgende Kosten:
Einweisung, Übergabe und Rücknahme
des Mietfahrzeuges
11 kg Gasfüllung
Außenreinigung des Mietfahrzeuges
Versicherung:
Vollkasko mit € 1500.- Selbstbeteiligung
Teilkasko mit € 1000.- Selbstbeteiligung
300 km pro Miettag frei!
An Sonn- und Feiertagen sind keine Fahrzeugübergaben und Rückgaben möglich!
Die Mitnahmen von Haustieren ist in unseren
Mietfahrzeugen nicht möglich!
Ausstattungen
- ABS
- Airbag Beifahrer
- Airbag Fahrer
- Alufelgen
- ASR
- Außenspiegel beheizbar
- Außenspiegel elektrisch
- Dieseltank 90 l
- Elektr. Fensterheber
- ESP inkl. Hill-Holder
- Multifunktionslenkrad
- Pilotensitze
- Rußpartikelfilter
- Servolenkung
- Tagfahrlicht LED
- Tempomat
- Multijet 150
- Automatisiertes Schaltgetriebe
- Traction plus
- Lederlenkrad
- Drive-Care-Paket
- Styling-PaketIII
- Instrumententafel in Alu-Applikationen
- Fiat Paket
- Ausstellfenster
- Außenstauraumklappe
- Einstiegstufe elektrisch
- GFK-Dach
- Glattblech
- Midi-Heki
- Verdunkelungs- und Fliegenschutzrollos
- Vorzeltleuchte
- Markise
- Ausstellfenster Hutze
- Aufbautüre Knaus Premium
- Sky Wave Paket
- Fahrerhaussitze drehbar
- Fahrerhaus-Verdunklungssystem
- Ambiente-Beleuchtung
- Festbett
- Lattenrost
- LED-Beleuchtung komplett
- Bettverbreiterung im Fuß Bereich
- L-Sitzgruppe
- Deko Paket
- Gasheizung
- Gebläseheizung
- Klimaanlage FH manuell
- Umluftanlage
- 3-Flammkocher
- AES-Kühlschrank
- Kühl- / Gefrierkombination
- Kühlschrank mit AES Funktion
- Cassettentoilette Thetford
- Dusche
- Frischwassertank
- Warmwasser
- Gasaußensteckdose
- Gasflaschenkasten für: 2x11 kg Fl.
- Flachbildschirm
- Radiovorbereitung
- SAT-Anlage automatisch
- SAT-Anlage
- TV
- TV-Halter
- Navigationssystem stationär
- Rückfahrkamera
- Sat Anlage Qyster premium 65 twin
- TV-Paket 24"
- Solaranlage
- Marderschreck
- KFZ-Brief
- Frachtkosten
Technische Daten
Hersteller/Baureihe | Knaus Sky Wave |
Aufbauart | Teilintegriert |
Sitze mit Gurt | 4 |
Schlafplätze | 4 |
Betten | Hubbett; Doppelbett längs |
Liegeflächen | Bug (2100 x 1180/1140); Hubbett (1950 x 1400); Heck (2010 x 1430) |
Abmessungen | L 698 cm x B 232 cm x H 284 cm |
techn. zul. Gesamtgewicht | 3500 kg |
Modelljahr | 2019 |
Getriebe | Automatik |
Leistung | 109 KW / 150 PS |
Umweltplakette | grün |
Kraftstoff | Diesel |
Mietbedingungen für Caravans &
Motorcaravans (Stand: 05/2017)
1.
Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter
verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff.
3. und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution
vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt
des Mieters verlangen .Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung
nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des
Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten
Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten
Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr
als 90 Tage vor Mietbeginn: 10%; 31 - 90 Tage vor Mietbeginn: 20%; 14 - 30 Tage
vor Mietbeginn: 50%; 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90%. Wird das
Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der
Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung,
Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der
Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt,
wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist.
Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter
aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den
Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den
Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die
Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des
Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden
Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche
gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des
Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls
eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer
hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei
vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch
der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug
nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer
Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen
Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.
2. Mietpreise
Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen
Preisliste.
3. Zahlungsweise
Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine
Anzahlung in Höhe von € 250.- zu zahlen.
Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht an mehr an die
etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und die Kaution
sind spätestens 8 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen.
4. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des
Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf
der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten
zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in
unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten
Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes
vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 600.- € bei Caravans und 1500.- €
bei Wohnmobilen. Die Selbstbeteiligung für die Teilkasko-Versicherung beträgt -
sofern nichts anderes vereinbart wurde - 600.- €. Die Bezahlung kann durch
Bargeld oder durch Euroscheck erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine
Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen
Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in
unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten
Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in
gereinigtem und vollgetanktem Zustand übergeben und ist in frisch gereinigtem
und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise
nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich
Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der
Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.
6. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der
Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Für
Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der
deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-Modelle ein
Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein der
Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu
beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen
einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig
sein kann. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag
angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten
Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter
ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen
Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht
entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur
Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung
oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer zu ausdrücklich vertraglich
vereinbarten - oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch
hinausgehen, zu verwenden.
7. Schutzbrief
Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die
gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas
zulässig - die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR
kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder
wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. muss eine
besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer
Versicherungsschutz vereinbart werden.
8. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die
Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc.
genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und
alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu
beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug
ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die
bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Zudem ist er verpflichtet sich an das Rauchverbot im Fahrzeug zu halten. Das Mitführen von Haustieren ist zudem untersagt.
9. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des
Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen
Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen,
die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150.- € ohne weiteres,
größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der
entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe
Ziffer 10).
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in
vertragsgemäßem Zustand.
Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden
- soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten
Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust
(mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt,
sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter
(oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl,
Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12)
oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt
ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch
Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41 Abs.11 Ziff.6 StVO
- verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten
nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen
nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn,
die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls
(insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll
für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von
ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf
das 10- fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt,
statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur
Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu
vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen,
die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet
der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen
verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen
Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter,
den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 10).
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter
selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen
Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss
insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen
sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt
die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder
ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu
unterrichten. Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf
direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.
13. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im
Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm
selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die
Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende
Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt
oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel
gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
15. Schlussbestimmungen
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht
abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein
oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss.
Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer
Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Mietbedingungen download

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Öffnungszeiten
Montag-Freitag:9:00 Uhr - 12:00 Uhr, 13:00 Uhr-18:00 Uhr
Samstag:
9:00 Uhr - 13:00 Uhr
- Reto Kleser (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Wohnwagen Gebrauchtfahrzeuge; Wohnwagen Neufahrzeuge)
Tel.: 07420 / 779 969 1 - Uwe Brökelmeier (Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Wohnwagen Gebrauchtfahrzeuge; Wohnwagen Neufahrzeuge)
Tel.: 07420 / 779 968 9
Anbieterkennzeichnung
Handelsregister | Handelsregister Stuttgart |
Handelsregister-Nummer | HRA 471077 |
UsSt-ID nach §27a UStg | DE142793172 |
Vertretungsberechtigt | Dipl.-Ing. Stefan Dorn, Joachim Dorn |