Parkplatz
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97353 Wiesentheid

Carado T 338 Edition15

Sitzplätze
4
Schlafplätze4

Beschreibung

Leopold ist unser kleines Raumwunder mit vollwertiger Ausstattung für bis zu 4 Personen. Er bietet euch eine Küche mit Kochfeld, Spüle und großem Kühlschrank, ein Bad mit Toilette und Dusche, jede Menge Stauraum und einer gemütlichen Sitzgruppe mit TV SAT Anlage. Das Radio kann auch mit einer Fernbedienung auf den Stellplatz bedient werden. Der Fahrer- und Beifahrersitz können zur Sitzgruppe gedreht werden. Das Reisemobil verfügt über eine Fahrerhausklimaanlage.

Im Heck befindet sich der Schlafraum mit einem gemütlichen Bett, das durch die Ausziehfunktion von Einzelbetten zum Doppelbett umgebaut werden kann. Über der Sitzgruppe ermöglicht ein Hubbett weitere Schlafmöglichkeiten. Eure Mittagspause könnt ihr im Schatten der 4 Meter Markise entspannt genießen. Radfahrer müssen nicht auf ihr Bike verzichten. Auf dem Fahrradträger können 3 Räder mitgenommen werden.

Durch die große Heckgarage (von beiden Seiten zugänglich) und die hohe Zuladung kommt alles mit, was ihr im Urlaub braucht.

Bei uns bekommt ihr einen vollausgestatteten Camper zur Verfügung gestellt. Da wir allerdings wissen, dass jeder Reisende individuelle Bedürfnisse hat, haben wir uns die verschiedenen zu buchbaren Zusatzservices überlegt. So könnt ihr ganz einfach und schnell eure persönliche Camping-Reise an eure Bedürfnisse anpassen!

Das Küchen-Paket ist im Mietpreis des Campers enthalten. Es umfasst Küchenutensilien für 4 Reisende wie Teller, Besteck, Messer, Töpfe und vieles mehr. Des Weiteren ist ein Tisch und 2 Stühle für außen vorhanden. Wenn ihr mit mehr als 2 Reisenden unterwegs seit, könnt ihr weitere Stühle zubuchen.

Euer 4-beiniges Familienmitglied darf nach Absprache mit auf Reisen gehen! Bitte beachtet, dass die Hunde-Pauschale keine Innenreinigung ersetzt. Da auch ein Hund eine Wohlfühl- bzw. seinen Bewegungsraum beansprucht, soll er nicht größer sein als 40 cm Schulterhöhe. Auch Sicherheit steht während der Fahrt bei einem Hund an erster Stelle, daher denkt an eine Transportbox oder ein Hundegeschirr mit Befestigungsleine. Die Tragebox kann unter dem Tisch verstaut werden. Evtl. ist euer Hund nicht an das Reisen im Wohnmobil gewohnt. Plant vor dem Reisestart eine Eingewöhnungszeit für euer vierbeiniges Familienmitglied ein.

Es fehlen nur Bettzeug, persönliche Dinge, Handtücher und Lebensmittel. Leopold ist leicht zu fahren und übersichtlich. Für die Zeit der Tour gibt es im Ort eine Parkmöglichkeit für Dein Auto (kostenlos, ohne Gewährleistung).

Trotz sorgfältiger Überprüfung aller Details in unserem Angebot kann es vorkommen, dass sich Fehler einschleichen. Teilweise werden diese durch Übertragungsfehler in den Systemen der verschiedenen Plattformanbieter verursacht. Daher möchten wir darauf hinweisen, dass sich alle Angaben ohne Gewähr verstehen und keinen Rechtsanspruch darstellen. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.


Ausstattungen

  • ABS
  • Elektr. Fensterheber
  • Außenspiegel elektrisch
  • Regensensor
  • Rußpartikelfilter
  • Servolenkung
  • Multifunktionslenkrad
  • Tempomat
  • Airbag Beifahrer
  • Airbag Fahrer
  • Fahrerhausteppich
  • Zentralverriegelung
  • Einstiegstufe elektrisch
  • Fahrerhaustür
  • Fahrradträger für 3 Räder
  • GFK-Dach
  • Heckgarage
  • Markise
  • Verdunkelungs- und Fliegenschutzrollos
  • Rahmenfenster
  • Ambiente-Beleuchtung
  • Fahrerhaus-Verdunklungssystem
  • Fahrerhaussitze drehbar
  • Insektenschutztür 1/1
  • Kleiderschrankbeleuchtung
  • LED-Beleuchtung
  • Umbaubett
  • Klimaanlage FH manuell
  • 3-Flammkocher
  • Kühlschrank mit Frostfach
  • Dusche
  • Frischwassertank
  • Warmwasser
  • Gasflaschenkasten für: 2x11 kg Fl.
  • Radio/Tuner
  • Rückfahrkamera
  • SAT-Anlage
  • TV-Halter schwenkbar
  • Navigationssystem
  • Scheckheft gepflegt
  • Nichtraucherfahrzeug

Technische Daten

Hersteller/Baureihe Carado T
Aufbauart Teilintegriert
Sitze mit Gurt 4
Schlafplätze 4
Betten Einzelbett
Hubbett
Liegeflächen Heck (200x200)
Hubbett (190x140x110)
Abmessungen L 7400 cm x B 2400 cm x H 3200 cm
techn. zul. Gesamtgewicht 3500 kg
Zuladung 350 kg
Modelljahr 2022
Getriebe Schaltgetriebe
Leistung 121 KW / 165 PS
Umweltplakette grün
Kraftstoff Diesel
Führerscheinklasse B

Allgemeine Mietbestimmungen für die Anmietung eines Wohnmobils

1.Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

1.1. Diese Mietbedingungen gelten ergänzend zu den Buchungsdaten/Buchungsbestätigung zwischen Vermieter und Mieter, sowie dem vollständig auszufüllenden und beiderseitig unterschriebenen Übernahme- und Rücknahmeprotokollen.

1.2. Gegenstand des Vertrages zwischen Mieter und Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistung, insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3. Zwischen Mieter/n und Vermieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf dem ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrer Mieter haften als Gesamtschuldner.

1.4.Die gesetzlichen Bestimmungen über den Vertrag, insbesondere der §651a BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

1.5.Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden.

1.6.Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer genannten Personen geführt werden.

1.7.Beim Rangieren mit dem Wohnmobil muss sich der Fahrer, insbesondere bei unübersichtlichen Platzverhältnissen, bei der Einweisung einer Hilfsperson bedienen.

1.8.Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/-ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Es ist ausdrücklich untersagt das Haustier auf Polster oder Betten zulassen. Pro Haustier wird je Nacht eine Mitnahmegebühr von 10 € berechnet. Der Mieter haftet für alle Schäden / Verunreinigungen seines Tieres im vollen Umfang. Forderungen werden von der Kaution einbehalten. Für Hunde muss vor Reisebeginn eine gültige Hundehaftpflichtversicherung vorgelegt werden.

·        Werden Tiere ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters im Fahrzeug mitgenommen, wird eine zusätzlich Reinigungspauschale von 500 € erhoben.

·        Sollten im Fahrzeug bei der Rückgabe Tierausscheidungen vorzufinden sein, so wird eine Sonderreinigungsgebühr in Höhe von 500 € fällig, plus 50 Euro pro angefangene Stunde. Dadurch nicht mehr benutzbare Gegenstände aus dem Vermietobjekt werden dem Mieter zudem in Rechnung gestellt.

1.9.Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter, Gewicht gewähltem Kindersitz (§21 STVO) auf geeigneten und zulässigen Sitzplätzen.

2.Mindestalter, Führerschein

2.1.Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 25 Jahre

2.2.Fahrerfahrung mind. 3 Jahre

2.3.Führerscheinklasse 3 bzw. Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3500 kg.

2.4. Eine Vorlage des Original-Führerscheines und des Personalausweises durch den Mieter und/oder den/der Fahrer bei Anmietung und zum Zeitpunkt der Übernahme sind Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobiles.

2.5. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheines oder Personalausweis zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein nicht vorlegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gelten die Stornobedingungen unter Punkt 5.1..

3.Mietpreise, Versicherungen

3.1.Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.

3.2.Der Mieter ist durch eine gewerbliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgedeckt. Des Weiteren besteht eine: Fahrzeug-Vollkasko-Versicherung mit 1.500,00 € Selbstbeteiligung je Schadensfall und eine Teilkasko-Versicherung mit 1.500,00 € Selbstbeteiligung je Schadensfall. Der Fahrzeugmieter muss entstandene Schäden bis zu Höhe der Selbstbeteiligung begleichen.

Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit 100 Mio. € und Einzelpersonendeckung mit 15 Mio. €. Sowie ein Euro-Schutzbrief.

! Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie und der verbotenen Nutzung des Fahrzeuges siehe Punkt 7.2.1..

3.2.1. Der Mieter ist verpflichtet, jedes Schadensereignis sofort dem Vermieter mitzuteilen.

3.2.2. In oder auf dem Reisemobil befindliche Gegenstände des Mieters (Reisegepäck, Fahrräder, Handy, Laptop, Brillen, Schmuck etc.) sind nicht abgedeckt. Empfehlung: Der Mieter kann sich durch eine private Versicherung gegen einen eigenen Schadensfall seiner persönlichen Gegenstände schützen.

3.3.Kraftstoffkosten-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

3.4.Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Für das Nachtanken wird neben dem Kraftstoffkosten eine Pauschale von 50 € berechnet.

3.5.Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die vorgegebene Mindestmietdauer ist zu beachten.

3.6.Pro Miettag sind im Vertrag 300 Freikilometer inbegriffen. Jeder Mehrkilometer ist mit 0,40 € zu vergüten.

3.7.Die Mietpreise gelten stets ab Vermietstation bis zur Rücknahme durch die Vermietstation.                                                                                   

3.8.Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Übergabepauschale/Servicepauschale erhoben. Sie beinhaltet die Einweisung des Mieters in die Handhabung und Bedienung des Fahrzeugs. Sie beinhaltet weiterhin eine Propangasfüllung, entsprechende Sanitärmittel zur Nutzung der Toilette, die Übergabe und Nutzungsmöglichkeit von Adapterkabeln, Nutzungsmöglichkeiten von Inventar und einen EURO-Schutzbrief.

3.9.Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum schriftlichen, vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Pro angefangene Stunde berechnen wir 25 € (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Wird die Mietzeit so lange überzogen, dass dies ggf. eine Anschlussvermietung überschneidet, müssen evtl. geltend gemachte Ausfallansprüche des Nachmieters vom aktuellen Mieter getragen werden. Eine Verspätung des Rückgabezeitpunkts ist dem Vermieter telefonisch mitzuteilen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

3.10.Bei früherer Rückgabe des Fahrzeuges als vereinbart, besteht kein Anspruch des Mieters den Mieterpreis entsprechend zu mindern.

4.Zahlungsbedingungen, Kaution

4.1.Bei der Buchungsbestätigung des Vermieters, ist eine Anzahlung von 500 € (nur Überweisung) auf das nachfolgende Konto sofort fällig:

Tino Schmitt, Sparkasse Mainfranken Würzburg, IBAN: DE70 7905 0000 0049 5603 52, BIC: BYLADEM1SWU

Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn fällig. Sollte der Betrag bis dahin nicht eingegangen sein, wird dies als Rücktritt angesehen und die in Punkt 5 vereinbarten Rücktrittskosten berechnet. Liegt der Vertragsabschluss weniger als 30 Tage vor Mietbeginn wird der Mietpreis ohne Anzahlung in voller Höhe sofort fällig (nur Überweisung).

! Aus Versicherungsgründen muss die Person des Konto- bzw. Kreditkarteninhabers mit dem Mieter übereinstimmen.

4.2.Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die ihren Ursprung in diesem Mietverhältnis haben, einschließlich aller eventuellen Schadensersatzansprüche verpflichtet sich der Mieter, eine unverzinsliche Mietsicherheit (Kaution) in Höhe von 1.500,00 € zu erbringen. Die Kaution dient als Sicherheit, um evtl. entstehende und nicht abgedeckte Kosten, z.B. Reinigungskosten, Sonderreinigung, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden am / im Fahrzeug… abzudecken. Die Kaution von 1.500,00 € ist fällig am Tag der Abholung in bar gegen Zahlungsschein. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer und nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung vom Vermieter zurückerstattet. Die Selbstbeteiligung bei Schäden wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentraglast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

Empfehlung: Gegen die bei Schadensansprüche in oder am Fahrzeug fälligen Kosten, kann sich der Mieter durch eine private Haftpflichtversicherung schützen.

5.Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

5.1.Stornobedingungen

Nach Annahme des Angebots gelten für Mieter die nachfolgenden Stornobedingungen:

  • bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 35 % des Gesamtmietpreises einschließlich Mieter-Servicegebühr
  • vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtmietpreises einschließlich Mieter-Servicegebühr
  • ab 14. Tag 90 % des Gesamtmietpreises einschließlich Mieter-Servicegebühr
  • am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Gesamtmietpreises einschließlich Mieter-Servicegebühr
  • Bei Rücktritt wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 € fällig.

Empfehlung: Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung schützen.

5.2.Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

5.3.Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Zahlung des Mietpreises und der Kaution dem Vermieter bezahlt wurde.

5.4.Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Im Fall einer Stornierung durch den Vermieter erhält der Mieter den bereits gezahlten Mietpreis zu 100% erstattet.

5.6.Falls der Mieter die Anzahlung nicht innerhalb von 5 Tagen nach Fälligkeit (Buchungsbestätigung) bezahlt hat, so hat der Vermieter das Recht die Buchung zu stornieren.

5.7.Die dem Mieter bestätigte Anmietung kann von diesem bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 € pro Umbuchung berechnet. Eine eventuelle anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet.

6.Übergabe, Rücknahme

Um einen ordnungsgemäßen Vermietungsbetrieb zu gewährleisten, gelten bei der Fahrzeugübergabe und -rücknahme zwingend die vereinbarten Zeiten.

6.1.Der Mieter ist verpflichtet vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rücknahme zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.

6.2.Übergabe: Montag bis Freitag 10.00 – 16.00 Uhr; Rücknahme: Montag bis Freitag 10.00 - 13.00 Uhr. Am Samstag in Absprache möglich. An Sonn- und Feiertagen ist keine Übernahme oder Rücknahme möglich. Übergabe und Rücknahme werden zusammen als ein Tag berechnet.

6.2.Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Wohnmobils bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter zusätzlich zum Übergabeprotokoll Fotos bei der Übergabe des Fahrzeuges zu machen.

6.3.Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründeten Mängel nicht im Rücknahmeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

6.4.Im Übergabeprotokoll ist eine Inventarliste integriert. Der Mieter ist zur Prüfung aller Inventarbestandteile eigenverantwortlich. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände bei Rückgabe des Fahrzeuges werden dem Mieter berechnet.

6.5. Der Mieter verpflichtet sich – soweit nicht das „Endreinigungs-Paket“ gebucht wurde, das Fahrzeug zum vertraglichen vereinbarten Zeitpunkt von innen grundgereinigt und im protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) sowie mit entleerter und gereinigter WC-Kassette/Toilette und vollgetankt zurückzugeben.

6.5.1. Hat der Mieter bei Fahrzeugrückgabe das Fahrzeug, nicht vollgetankt, nicht gereinigt und/oder die Toilette nicht entleert und nicht gereinigt, werden – soweit im Mietvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, folgende Gebühren fällig:
- Innenreinigung: 175 € (mit Haustier 200 €)
- Toilettenentleerung/-reinigung (bei kompletter und teilweise Reinigung durch den Vermieter): 175 €
- Kraftstofftankbefüllung: 50 € zzgl. Kosten für Kraftstoff
6.5.2.Der Abwassertank/Grauwassertank ist vor Rückgabe zu entleeren, ebenso ist der gesamte Müll sowie das Leergut zu entsorgen.

6.5.3.Sind Sitzpolster und Matratzen verunreinigt werden diese in eine Sonderreinigung gegeben. Dem Mieter wird die Sonderreinigung in Rechnung gestellt, zuzüglich einer Pauschale von 50 €.  Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rücknahmeprotokoll bestätigt.

6.6.Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

6.7. Bei der Rückgabe eines beschädigten Fahrzeuges, wird ein ordnungsgemäßer Schadensbericht erstellt, der von Fahrzeugmieter und Vermieter unterschrieben wird.

6.8.Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
6.9.Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

7.Nutzung; Fürsorgepflicht

7.1.Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten der EU, zusätzlich in Liechtenstein Norwegen und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz. Fahrten in oder durch osteuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. 7.1.1.Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

7.1.2.Über Verkehrsvorschriften und Gesetze, sowie Ladungs- und Kennzeichnungspflicht der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

7.2. Verbotene Nutzung

7.2.1. Es ist dem Fahrer untersagt, das Fahrzeug zu führen bei/im/in:

·        Alkohol und andere berauschende Mittel,

·        Fahren ohne Führerschein,

·        Nicht angelegter Sicherheitsgurt,

·        Beteiligung an Fahrtveranstaltungen (Motorsport, Rennstrecken und Rennen) sowie Fahrzeugtests, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,

·        Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten (sowohl unter Vorsatz sowie versuchter Tat)

·        Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar,

·        Vorbestehende schwere Nervenleiden, Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sowie krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen

7.3.Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüberhinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten, Überbeanspruchung sind verboten.

7.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist. Dies gilt auch wenn ein Fahrverbot bereits ausgesprochen wurde und der Zeitpunkt des Fahrverbotes während der Mietvertragszeit feststeht.

7.5.Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.

7.6.Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Wird in dem Fahrzeug trotz Rauchverbot geraucht, wird eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von 500 € erhoben!

7.7.Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass:

(a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern,

(b) ordnungsgemäßer Umgang der Markise (u.a. Sturmbänder anbringen nach Ausfahren der Markise, bei starkem Wind die Markise einzuziehen, Markise darf nicht über mehrere Tage feucht eingezogen bleiben),

(c) einer Gefahr durch absichtliche Sachbeschädigung (z.B. Vandalismus) vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt,

(d) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte,

(e) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.

(f) Transport- und Ladungssicherung im und am Fahrzeug insbesondere der Befestigung der Fahrräder am Heckträger,

(g) vor und während jeder Fahrt zu prüfen, dass alle Mitfahrer den Sicherheitsgurt angelegt haben.

7.8.Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

7.9.Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren, Schlüsseln oder sonstiges, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je angefangene Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 50 € vereinbart.

7.10.Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.

7.11.Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen.

7.12.Das Wohnmobil ist nach jeder Fahrtunterbrechung ordnungsgemäß abzustellen und abzuschließen. Bei Diebstahl, Einbruch und Elementarschäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter zu vertreten hat, haftet der Mieter mit bis zu 1.500,00 € pro Schadensfall.

7.13. Das Fahrzeug darf, ausgenommen im Notfall, nur vom Mieter selbst bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, alle Fahrer über die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.

7.14. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

7.15. Die maximale zulässige Traglast pro Schiene bis 20 kg auf den Fahrradheckträger darf nicht überschritten werden.

8.Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

8.1.Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 150,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall in vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt und sind nur in Absprache mit dem Vermieter gestattet.

9.Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte; Haftung

9.1.Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

9.2.Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.

9.3.Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.

9.4.Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder sonstiger Pflichten aus dem Vertrag während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörige, Angestellte, Mitfahrer oder sonstige verursacht wurden. Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Schäden, die verursacht werden durch das Zurücksetzen / Vorsetzen ohne Einweisung einer Hilfsperson und Unsachgemäße Bedienung der Markise und Schäden die bei Windeinwirkung entstehen.

9.5.Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder Dritte bedient wurde (Ausnahme sind Kurzstrecken des Vermieters zur Reinigung, Auftanken, Wartungsarbeiten).

9.6.Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei aufgeführten Punkten unter 7.2.1. entfällt die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Verkehrszeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht werden, für durch Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Fahrzeuges verursachte Schäden an Dach oder für durch Nichtbeachtung der Gesamtbreite des Fahrzeuges verursachte Schäden an der Markise, Spiegel etc.. Der Mieter haftet im vollen Umfang.

9.7.Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff.10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sein denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls gehabt. Der Mieter haftet ebenso uneingeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Nutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

9.8.Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachten Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.

9.10.Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzuhalten.

9.11. Autoschlüssel: Verliert der Mieter / Fahrer den Schlüssel, muss der Mieter die Kosten für einen Ersatzschlüssel und das Abschleppen (zur Sicherung vor Diebstahl) voll tragen. Wird das Fahrzeug mit dem verlorenen Schlüssel gestohlen, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Dann kommt der Mieter für das komplette Fahrzeug im vollen Umfang auf.

9.12. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet.
a)   Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
b)   Schäden an der Markise oder von der Markise verursachte Schäden sind nicht von der Versicherung abgedeckt. Solche Schäden sind vom Mieter vollständig, auch über die Kaution hinaus, zu tragen.
c)   Für Schäden an der Bereifung sowie Schäden durch Steinschlag, haftet der Mieter während der Mietzeit wie ein Leasingnehmer.
d)   Der Mieter haftet darüber hinaus für Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und Wertminderungen, sowie diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind.

9.13.Spätestens bei Abholung des Mietfahrzeuges ist eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft für eine bestehende Private Haftpflichtversicherung vorzuzeigen, sowie Versicherungsgesellschaft und Vertragsnummer auf den Übergabeprotokoll festzuhalten

10.Verkehrsunfälle

10.1.Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.

10.2.Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.

10.3.Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden, Parkschaden, Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug oder einer Laterne und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter, Beifahrer oder Mitreisende hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen (Empfehlung Fotos über Dokumente, Kennzeichen, und Schäden von oder durch Dritte). Für den Unfallbericht ist der mitgeführte europäische Unfallbericht zu verwenden (einschließlich einer ausführlichen Beschreibung und Skizze des Schadenhergangs). Der Fahrer darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach §142 Strafgesetzbuch).

10.4.Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.

10.5. Empfehlung: Private Versicherungen für Sie und ihre Mitreisende kann vor hohen Schadenskosten schützen.

10.6. Kommt es im Rahmen des Auslandaufenthaltes zu einem Unfall, muss den örtlichen Polizeibehörden die Grüne Karte vorgezeigt werden. Es ist der mitgeführte EU-Unfallbericht auszufüllen.

11.Haftung des Vermieters:

11.1.Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Wohnmobils und ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine für solche und etwaige daraus entstehender Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritter. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Gleiches gilt für Mitfahrer und Mitreisende.

11.2. Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht.
11.2.1.Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

11.3.Der Vermieter haftet nicht für persönliche Gegenstände des Mieters oder anderer Insassen / Mitfahrer weder bei Beschädigung noch beim Abhandenkommen wie bspw. Brillen, Handys, Fotos- und Videoausrüstung, Laptop, Fahrräder, Campingausrüstung, persönliche Gegenstände. Empfehlung: Der Mieter kann sich durch eine private Versicherung gegen einen eigenen Schadensfall seiner persönlichen Gegenstände schützen.

11.4.Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

12.Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

12.1.Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum
Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der
DSGVO. Die Vorlage der Dokumente Personalausweis und Führerschein vom Mieter/Fahrer/n ist Voraussetzung des Mietvertrages. Der Mieter/Fahrer ist mit einer Fotokopie seiner Dokumente einverstanden. Diese Dokumente werden zusammen mit dem Übergabeprotokoll / Mietvertrag mind. 12 Monate lang aufbewahrt.
12.2.Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter, der ADAC
Autovermietung GmbH, anderer Autovermietungen und ihren Vertragspartnern / Lizenznehmern / Franchisegeber und an andere beauftragte Dritte (z.B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
12.3.Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen,
wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie in den Fällen der Ziff. 6 und 7 an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
12.4.Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.

13.Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

13.1.Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

13.2. a. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
b. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
c. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses
Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.3.Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

14. Bestätigung

Der Mietvertrag wird verbindlich, wenn nach Eingang der Anzahlung und die Buchung durch den Vermieter bestätigt wird. Mit Vertragsabschluss bestätigt der Mieter den Erhalt und die Anerkennung dieser Mietbedingungen. Dafür bedarf es keiner separaten Unterschrift durch den Mieter.

 

Stand April 2023

Mietbedingungen download

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Zwischensaison (min. 6 Tage)

129,00 €

Langzeitrabatt 3% ab 10 Tage Miete
Langzeitrabatt 5% ab 14 Tage Miete
Langzeitrabatt 8% ab 20 Tage Miete

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Hauptsaison (min. 8 Tage)

140,00 €

Langzeitrabatt 3% ab 10 Tage Miete
Langzeitrabatt 5% ab 14 Tage Miete
Langzeitrabatt 8% ab 20 Tage Miete

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Bereits belegt

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keine Vermietung möglich

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Ihre Auswahl

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Korbacherstraße 20D -  97353  Wiesentheid

Öffnungszeiten

Übergabe: Montag bis Freitag 10.00 – 16.00 Uhr;

Rücknahme: Montag bis Freitag 10.00 - 13.00 Uhr.

Am Samstag in Absprache möglich.

An Sonn- und Feiertagen ist keine Übernahme oder Rücknahme möglich.

Ansprechpartner
  • Sandra Kühn (Mietfahrzeuge Reisemobile)
    Tel.: 0174 96 77 141

Anbieterkennzeichnung

UsSt-ID nach §27a UStg 227/269/60325
Vertretungsberechtigt Tino Schmitt

Weitere Details zum Angebot

D - 97353 Wiesentheid, Korbacherstraße 20
Ihr Preisab 129 €
Kaution1.500,00 €
Servicepauschale für Schutzbrief, 2xGasflaschen (ein voll/eine angefangen), Toilettenchemie, auflösendes Toilettenpapier, Bettlaken /-Reinigung, div. Zubehör/Inventar, ausführliche Einweisung170,00 €
10,00 €
200,00 €
175,00 €
10,00 €
99,00 €
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