Parkplatz
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21109 Hamburg

Bravia Mobil Swan 636

Sitzplätze
4
Schlafplätze3

Beschreibung

Bravia Swan 636 "RED HOT CHILLI"

Mit diesem Camper seid ihr wendig auf Reisen unterwegs und mit seinen knapp 6,40m habt Ihr dennoch viel Platz im Wohnbereich - ob am Strand, in der City oder auf den Bergen ist er der Hingucker auf Reisen.

Dusche, Toilette und Waschbecken sind in der geräumigen Nasszelle mit an Bord. Dank seinem kuscheligen Bett und dem gemütlichen Wohnbereich ist das ein echter Wohlfühl-Camper.

Betten

  • Heckbett, quer/längs 186 x 197 cm
    alternativ: 2x Heckbetten, längs 80 x ca. 182 cm bzw. 80 x 191 cm
  • Zusatzbett durch Umbau 75 x 155

Küche

  • Besteck, Teller, Tassen, Müslischälchen, Gläser
  • Töpfe, Pfanne, Nudelsieb, Schalen
  • Kochlöffel & Küchenhelfer, Korkenzieher und vieles mehr
  • Thermoskanne, Wasserkessel, Kaffeefilter

Sanitär

  • Außendusche, Cassetten-Toilette, Dusche, 100l Frischwassertank, 90l Abwassertank, Warmwasser
  • Truma Gas Heizung mit Umluft

Multimedia & Technik

  • Bluetooth, DVD Player, Rückfahrkamera, Flachbildschirm, SAT-Anlage automatisch, 2x 230V Steckdosen, 2x USB Steckdosen
  • Fahrer-/Beifahrer-Sitzheizung

Außen

  • 2 Campingstühle (bei bedarf mehr), Tisch, große Markise, Auffahrkeile, Wasserschlauch, Außensteckdose 230V, Gassteckdose
  • Anhängerkupplung mit 3.000kg Anhängelast, gebremst
  • zusätzlich buchbar Fahrradträger für 2x E-Bike

Hunde

  • keine Hundemitnahme

Technische Daten

Hersteller/Baureihe Bravia Mobil Swan
Aufbauart Campervan
Sitze mit Gurt 4
Schlafplätze 3
Abmessungen L 636 cm x B 205 cm x H 265 cm
Leergewicht 3000 kg
techn. zul. Gesamtgewicht 3500 kg
Zuladung 450 kg
Modelljahr 2022
Getriebe Schaltgetriebe
Leistung 121 KW / 165 PS
Umweltplakette grün
Kraftstoff Diesel
Führerscheinklasse B / 3

allgemeine Mietbedingungen / AGB

 1.       Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages

1.1.      Absprachen oder Erklärungen, welche nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung per E-Mail oder WhatsApp erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages, erfolgen.

1.2.      Der Mietvertrag kommt zwischen den im Vertrag genannten Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere, dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3.      Das Fahrzeug darf dritten Personen nicht zum Gebrauch überlassen werden. Es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.

1.4.      Der Nachweis einer gültigen, in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme ist für jeden Fahrer zwingend erforderlich.

1.5.      Es gilt ein Mindestalter für jeden Fahrer von 23 Jahren.

1.6.      Jeder Fahrer muss mindestens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein

1.7.      Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten. 

2.       Kündigung, Stornierungen

2.1.      Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.      Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

2.3.      Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. 

2.4.      Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

3.       Mietpreis

3.1.      Es gelten die in der jeweils gültigen Mietpreisliste aufgeführten Preise. Der Mietpreis schließt ein:
• die gültige Mehrwertsteuer
• 250 freie Kilometer täglich / Mehrkilometer werden mit
  0,35 € pro Kilometer berechnet
• Kfz-Haftpflichtversicherung für das Mietfahrzeug
• Kfz-Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug

• Kfz-Teilkasko für das Mietfahrzeug

• Schutzbrief für das Mietfahrzeug

• Fahrzeug-Außenreinigung für das Mietfahrzeug

• Fahrzeug-Innenreinigung vor Übergabe an den Mieter

4.       Zahlungsweise:

4.1.      Bei Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Rechnung eine Anzahlung in Höhe von ca. 30% des Reisepreises (ohne Kaution) an den Vermieter zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn fällig.

4.2.      Bei kurzfristigen Buchungen ab 45 Tagen vor Mietbeginn ist der Gesamtpreis ohne Kaution sofort fällig.

5.       Kaution

5.1.      Die Kaution von 1.500,- € ist bei Übergabe in Bar, per vorheriger Überweisung oder per Kreditkarte zu hinterlegen. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe in voller Höhe rückerstattet. Bei Versicherungsschäden wird die Selbstbeteiligung einbehalten. Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen, die aus der Rückgabe des Fahrzeuges herrühren mit der Kaution zu verrechnen. Der Mieter muss für von Ihm verursachte Schäden (auch von Dritten) im inneren des Mietfahrzeuges in voller Höhe aufkommen.

6.       Stornierung/Rücktritt

6.1.      Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Es wird empfohlen, eine Reiseschutzpaket abzuschließen. Diese Versicherung kann auf Wunsch vom Vermieter abgeschlossen werden. Die anfallenden Prämien gehen zu Lasten des Mieters. Storniert der Mieter den Mietvertrag, werden folgende Gebühren auf den Gesamtpreis berechnet:

• bis 50 Tage vor Mietbeginn – 30%

• von 20 bis 50 Tagen vor Mietbeginn – 60%

• von 1 bis 20 Tagen vor Mietbeginn – 90%

• am Übergabetag oder Nichtabnahme – 100%

7.       Nutzung des Mietfahrzeugs 

7.1.      Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Im Falle des Ausscheidens eines EU Mitgliedes ist die Nutzung in diesem Land weiter möglich. Außerhalb der oben genannten Gebiete besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkasko-Versicherung) kein Versicherungsschutz. Grundsätzlich darf das Mietfahrzeug nicht in Krisen- und Kriegsgebieten genutzt werden. Möchte der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen als oben genannt, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. Kosten für die sich hieraus ergebene Versicherung sind vom Mieter zu tragen.

7.2.      Sämtliche gesetzliche Vorschriften und Regelungen des Reiselandes sind zwingend einzuhalten.

7.3.      Speziell für die Ver- und Entsorgung von Frischwasser, Abwasser und Fäkalien sind nur zugelassene Entsorgungsstationen zu nutzen.

8.       Nutzungsverbot des Mietfahrzeugs

8.1.      Die Teilnahme an Wettrennen, Fahrertrainings, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

8.2.      Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.

8.3.      Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

8.4.      Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht

oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

8.5.      Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

8.6.      Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 8.1 bis 8.5 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

9.       Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

9.1.      Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

9.2.      Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. 

10.     Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe

10.1.    Die Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter sowie die Rückgabe nach Beendigung der Mietzeit erfolgt auf dem Abstellplatz des Fahrzeugs in Hamburg. Die genaue Anschrift wird dem Mieter im Rahmen der Buchung mitgeteilt. Abweichende Übergabe- bzw. Rückgabeorte können vereinbart werden und bedürfen der beiderseitigen Zustimmung.

10.2.    Das Mietfahrzeug wird dem Mieter zu Beginn der Nutzung Außen sowie Innen gereinigt übergeben

10.3.    Bei Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses Innen gereinigt sein. Dies ist Sache des Mieters.

10.4.    Die Außenreinigung darf ausschließlich vom Vermieter ausgeführt werden.

10.5.    Die Fäkaltoilettenkassette muss vor Rückgabe des Fahrzeugs entleert sein. Hierzu muss eine zugelassene Entsorgungsstation angesteuert werden. Dies ist Sache des Mieters. Bei Nichtbeachtung wird eine Gebühr gem. Mietpreisliste in Bar bei Rückgabe fällig.

11.     Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

11.1.    Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.

11.2.    Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

11.3.    Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;

11.4.    Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;

11.5.    Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

11.6.    Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

11.7.    Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

11.8.    Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.

11.9.    Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters

12.     Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte:

12.1.    Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

12.2.    Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

12.3.    Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Reparaturzeit ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

12.4.    Der Mieter erklärt sich bereit, bei der Suche nach einer geeigneten Reparaturmöglichkeit vor Ort mitzuwirken. Reparaturen können vor Ort – nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter – durch den Mieter beauftragt werden. Die Auslagen der Reparatur werden dem Mieter erstattet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet vor Ort eine Reparaturmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

12.5.    Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 12.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung und tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.  Abschnitte 12.2. bis 12.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 12.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

12.6.    Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

13.     Verkehrsunfälle, Haftung des Mieters:

13.1.    Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

13.2.    Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

13.3.    Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

13.4.    Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 13.3. oder 13.5. vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

13.5.    Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.  Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

13.6.    Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

13.7.    Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

13.8.    Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die

13.9.    Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen durch die Verfolgungs-behörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen entsteht, die während der Mietzeit begangen wurden, berechnet die Vermieterin für jede Anfrage 12,50 €. Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

13.10. Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die er verursacht. Bei Fahrzeugkombinationen, bei denen das zulässiges Gesamtgewicht der Zugmaschine unter 7,5 t liegt, ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr manuell (online oder am Terminal) zu entrichten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarngeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit des Vermieters gegenüber geltend machen.

14.     Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:

14.1.    Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

14.2.    Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. 

14.3.    Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

14.4.    Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 14.2. und 14.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

14.5.    Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

14.6.    Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.

14.7.    Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

15.     Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:

15.1.    Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

15.2.    Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 25 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

16.     Technische und optische Veränderungen:

16.1.    Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

16.2.    Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

17.     Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

17.1.    Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

17.2.    Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

17.3.    Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten.

17.4.    Der zuständige Gerichtsstand ist Hamburg, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

17.5.    Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

 

Mietbedingungen download

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Nebensaison (min. 5 Tage)

118,00 €

Langzeitrabatt 3% ab 14 Tage Miete
Langzeitrabatt 5% ab 21 Tage Miete
Langzeitrabatt 10% ab 28 Tage Miete

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Zwischensaison (min. 5 Tage)

128,00 €

Langzeitrabatt 3% ab 14 Tage Miete
Langzeitrabatt 5% ab 21 Tage Miete
Langzeitrabatt 10% ab 28 Tage Miete

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3

Hauptsaison (min. 7 Tage)

138,00 €

Langzeitrabatt 3% ab 14 Tage Miete
Langzeitrabatt 5% ab 21 Tage Miete
Langzeitrabatt 10% ab 28 Tage Miete

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Bereits belegt

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Ihre Auswahl

Schreiber & Fischer GbR

Moorwerder Norderdeich 54D -  21109  Hamburg

Öffnungszeiten

Ansprechpartner
  • Gunnar Schreiber (Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Verkauf)
    Tel.: 040 / 797 249 81

Anbieterkennzeichnung

UsSt-ID nach §27a UStg DE325722060
Vertretungsberechtigt Gunnar Schreiber, Heiko Fischer

Weitere Details zum Angebot

D - 21109 Hamburg, Moorwerder Norderdeich 54
Ihr Preisab 118 €
Kaution1.500,00 €
Servicepauschale120,00 €
Selbstbehalt Kaskoschäden 1.500,00 €0,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
40,00 €
50,00 €
50,00 €
350,00 €
kostenfrei
40,00 €
70,00 €
70,00 €
Unverbindlich merken?parken