Lückenfüller - GIOTTILINE Therry T 37 S
Beschreibung
Bei unserem Giottiline T37S handelt es sich um ein Neufahrzeug Modell 2021 und ist ab März 2021 in der Vermietung verfügbar.Der Camper ist komplett ausgestattet:
- Markise
- Geschirr, Besteck, Gläser-Set
- Topfset und Pfanne
- Nespresso-Maschine
- Wasserkessel, Nudelsieb, Salatschüssel, ...
- zusätzliche Aussendusche
- Aussen-Gasanschluss
- Hundemitnahme nach Absprache - pauschal 120€ Aufschlag
Ausstattungen
- Dieseltank 90 l
- ABS
- Airbag Beifahrer
- Airbag Fahrer
- Alufelgen
- ASR
- Außenspiegel beheizbar
- Außenspiegel elektrisch
- Elektr. Fensterheber
- Ersatzrad
- ESP inkl. Hill-Holder
- Feder verstärkt
- Lederlenkrad
- Luftfederung Hinterachse
- Metallic-Lackierung
- Pilotensitze
- Rußpartikelfilter
- Servolenkung
- Stützen hinten
- Tagfahrlicht LED
- Tempomat
- Wegfahrsperre
- Zentralverriegelung
- Zusatzfedersystem
- Nebelscheinwerfer
- Ganzjahresreifen
- 2. Garagentür
- Ausstellfenster
- Außenstauraumklappe
- Einstiegstufe elektrisch
- Fahrerhaustür
- Fahrradträger in Garage
- GFK-Aufbauwände
- GFK-Dach
- Glattblech
- Hebe-Kippfenster
- Heckgarage
- Markise
- Midi-Heki
- Mini-Heki
- Rahmenfenster
- Verdunkelungs- und Fliegenschutzrollos
- Vorzeltleuchte
- Fliegenschutztür Aufbau
- Fahrerhaus-Verdunklung
- Armaturenbrett-Veredelung
- Festbett
- Lattenrost
- Leder-Ausstattung
- Ambiente-Beleuchtung
- Dimmbare Beleuchtung
- Fahrerhaus-Verdunklungssystem
- Fahrerhaussitze drehbar
- Federkernmatratze
- Kleiderschrankbeleuchtung
- LED-Beleuchtung
- Druckwasserpumpe
- Gasheizung
- Isolierverglasung Fahrerhaus Seitenfenster
- Klimaanlage FH manuell
- Umluftanlage
- Zusatzheizung elektrisch
- 3-Flammkocher
- Maxi Kühl- / Gefrierkombination
- Dunstabzugshaube
- Gasbackofen
- Kompressor-Kühlschrank
- Geschirr
- Gläser-Set
- Topfset
- Nespresso-Maschine
- Außendusche
- Cassetten-Toilette
- Dusche separat
- Frischwassertank
- Raumbad
- Warmwasser
- WC-Taps
- Gasaußensteckdose
- Gasflaschenkasten für: 2x11 kg Fl.
- Gasumschaltanlage automatisch
- Crash-Sensor
- Flachbildschirm
- Bluetooth Fahrerhaus
- DAB Radio
- Navigationssystem
- Rückfahrkamera
- SAT-Anlage automatisch
- SAT-Außensteckdose
- TV
- TV-Halter schwenkbar
- TFT-Bildschirm Heckbett
- TFT-Bildschirm Sitzgruppe
- Vorzeltsteckdose 230 V
- Vorzeltsteckdose inkl. TV
- Außensteckdose 12V / 230V / TV
- Solaranlage
- Zusatzbatterie
- Kabelset und Adapter
- 1. Hand
- Nichtraucherfahrzeug
- Scheckheft gepflegt
- Auffahrkeile
- Wasserschlauch
Technische Daten
Hersteller/Baureihe | GIOTTILINE Therry |
Aufbauart | Teilintegriert |
Sitze mit Gurt | 4 |
Schlafplätze | 4 |
Betten | Einzelbett Hubbett Doppelbett quer |
Liegeflächen | Mitte (2100 x 800) Heck (1980 x 830) Heck (1930 x 830) alternativ (2200 x 2000) Hubbett (1250 x 1960) |
Abmessungen | L 740 cm x B 235 cm x H 290 cm |
Leergewicht | 3000 kg |
techn. zul. Gesamtgewicht | 3850 kg |
Zuladung | 650 kg |
Modelljahr | 2021 |
Leistung | 120 KW / 163 PS |
Umweltplakette | grün |
Kraftstoff | Diesel |
Führerscheinklasse | B / 3 |
Allgemeine Mietbedingungen
1.
Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1.
Absprachen oder Erklärungen, welche nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung
per E-Mail oder WhatsApp erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche
Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur
schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages,
erfolgen.
1.2.
Der Mietvertrag kommt zwischen den im Vertrag genannten Vertragsparteien
zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch
den Mieter auf andere, dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher
vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3.
Das Fahrzeug darf dritten Personen nicht zum Gebrauch überlassen werden. Es darf
nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.
1.4.
Der Nachweis einer gültigen, in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis zum
Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme ist für jeden Fahrer zwingend erforderlich.
1.5.
Es gilt ein Mindestalter für jeden Fahrer von 23 Jahren.
1.6.
Jeder Fahrer muss mindestens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein
1.7.
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische
Rechte und Pflichten.
2.
Kündigung, Stornierungen:
2.1.
Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer
(Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen
Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.
Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.3.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt
unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter
zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt
hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern
Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen
Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.4.
Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das
Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle
einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB
in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3.
Mietpreis
3.1.
Es gelten die in der jeweils gültigen Mietpreisliste aufgeführten Preise. Der
Mietpreis schließt ein:
• die gültige Mehrwertsteuer
• 250 freie
Kilometer täglich / Mehrkilometer werden mit‘
• 0,35 € pro Kilometer
berechnet
• Kfz-Haftpflichtversicherung für das Mietfahrzeug
•
Kfz-Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug mit 1.000,- € Selbstbeteiligung
• Kfz-Teilkasko für das Mietfahrzeug mit 500,- € Selbstbeteiligung
•
Schutzbrief für das angemietete Fahrzeug
• Fahrzeug-Außenreinigung bei
Teilintegrierten und bei Alkoven-Fahrzeugen
• Fahrzeug-Innenreinigung vor
Übergabe an den Mieter
4.
Zahlungsweise:
4.1. Bei Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter innerhalb von 7 Werktagen nach
Erhalt der Rechnung eine Anzahlung in Höhe von ca. 30% des Reisepreises (ohne
Kaution) an den Vermieter zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 21 Tage vor
Reisebeginn fällig.
4.2.
Bei kurzfristigen Buchungen ab 45 Tagen vor Mietbeginn ist der Gesamtpreis ohne
Kaution sofort fällig.
5.
Kaution
5.1.
Die Kaution von 1000,- € ist bei Übergabe in Bar zu hinterlegen. Die Kaution
wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe in voller Höhe Bar rückerstattet. Bei
Versicherungsschäden wird die Selbstbeteiligung einbehalten. Der Vermieter ist
berechtigt, Forderungen, die aus der Rückgabe des Fahrzeuges herrühren mit der
Kaution zu verrechnen. Der Mieter muss für von Ihm verursachte Schäden (auch von
Dritten) im inneren des Mietfahrzeuges in voller Höhe aufkommen.
6.
Stornierung/Rücktritt
6.1.
Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Es wird empfohlen, eine
Reiseschutzpaket abzuschließen. Diese Versicherung kann auf Wunsch vom Vermieter
abgeschlossen werden. Die anfallenden Prämien gehen zu Lasten des Mieters.
Storniert der Mieter den Mietvertrag, werden folgende Gebühren auf den
Gesamtpreis berechnet:
• bis 50 Tage vor Mietbeginn – 30%
• von 49 bis
15. Tag vor Mietbeginn – 75%
• von 14. bis einen Tag vor Mietbeginn – 90%
• am Übergabetag oder Nichtabnahme – 100%
7.1.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union
(EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des
Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und
der Schweiz gestattet. Im Falle des Ausscheidens eines EU Mitgliedes ist die
Nutzung in diesem Land weiter möglich. Außerhalb der oben genannten Gebiete
besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkasko-Versicherung) kein
Versicherungsschutz. Grundsätzlich darf das Mietfahrzeug nicht in Krisen- und
Kriegsgebieten genutzt werden. Möchte der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern
und Gebieten benutzen als oben genannt, so ist hierzu eine schriftliche
vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. Kosten für die sich hieraus
ergebene Versicherung sind vom Mieter zu tragen.
7.2.
Sämtliche gesetzliche Vorschriften und Regelungen des Reiselandes sind zwingend
einzuhalten.
7.3.
Speziell für die Ver- und Entsorgung von Frischwasser, Abwasser und Fäkalien
sind nur zugelassene Entsorgungsstationen zu nutzen.
8.
Nutzungsverbot des Mietfahrzeugs
8.1.
Die Teilnahme an Wettrennen, Fahrertrainings, Geländefahrten und ähnlichen
Nutzungen.
8.2.
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen
Stoffen.
8.3.
Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll-
und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das
Betäubungsmittelgesetz fallen.
8.4.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer
nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein
Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
8.5.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
8.6.
Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 8.1 bis 8.5
vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim
Gebrauch des Fahrzeugs vor.
9.
Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
9.1.
Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und
Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
9.2.
Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der
Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige
Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der
Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges
und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne
Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
10.
Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe
10.1.
Die Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter sowie die Rückgabe nach Beendigung
der Mietzeit erfolgt auf dem Abstellplatz des Fahrzeugs in Hamburg. Die genaue
Anschrift wird dem Mieter im Rahmen der Buchung mitgeteilt. Abweichende
Übergabe- bzw. Rückgabeorte können vereinbart werden und bedürfen der
beiderseitigen Zustimmung.
10.2.
Das Mietfahrzeug wird dem Mieter zu Beginn der Nutzung Außen sowie Innen
gereinigt übergeben
10.3.
Bei Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses Innen gereinigt sein. Dies ist Sache des
Mieters.
10.4.
Die Außenreinigung darf ausschließlich vom Vermieter ausgeführt werden.
10.5.
Die Fäkaltoilettenkassette muss vor Rückgabe des Fahrzeugs entleert sein. Hierzu
muss eine zugelassene Entsorgungsstation angesteuert werden. Dies ist Sache des
Mieters. Bei Nichtbeachtung wird eine Gebühr gem. Mietpreisliste in Bar bei
Rückgabe fällig.
11.
Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
11.1.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu
überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der
Mieter diese dem Vermieter in Textform an.
11.2.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu
behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung
bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten
verpflichtet:
11.3.
Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung,
starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
11.4.
Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten
entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten
Garage;
11.5.
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck,
Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der
Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des
Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
11.6.
Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem
Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des
Herstellers richtigzustellen.
11.7.
Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen
Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden
von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender
ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am
Fahrzeug befindet.
11.8.
Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer
schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag
bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.
11.9.
Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die
Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung)
in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die
Schadensersatzpflicht des Mieters
12.
Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte:
12.1.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während
der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
12.2.
Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte
technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich
einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine
Reparatur kurzfristig zu beheben.
12.3.
Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten
Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde
zu mindern. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alle
weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
12.4.
Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 12.2., so
bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der
Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche,
insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden
verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt
vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
Abschnitte 12.2. bis 12.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß
Abschnitt 12.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt
der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
12.5.
Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs
unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter
dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
13.
Verkehrsunfälle, Haftung des Mieters:
13.1.
Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug
eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei
Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur
Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche
gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt
auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
13.2.
Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen
Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht
wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit
sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall
zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
13.3.
Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und
sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen
und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter
zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit
beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung
sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren
Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen
festzuhalten.
13.4.
Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine
Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 13.3. oder 13.5. vorzuwerfen ist – für
sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei
Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für
andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch
insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren
Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder
Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der
mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber
regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu
begleichen.
13.5.
Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise
Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall
ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote oder eine sonstige
Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug
bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf
Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle
Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch
eine Versicherungsleistung gedeckt sind.
Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit
berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder
sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
13.6.
Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche
des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise
gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der
Geltendmachung an den Mieter ab.
13.7.
Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt
insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen
sind.
13.8.
Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, sowie für sämtliche
Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt,
verursachen. Der Mieter stellt die
13.9.
Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen
Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von
der Vermieterin erheben. Für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die
Bearbeitung von Anfragen durch die Verfolgungs-behörden oder sonstige Dritte zur
Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen entsteht, die
während der Mietzeit begangen wurden, berechnet die Vermieterin für jede Anfrage
12,50 €. Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu
machen.
13.10.
Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die er
verursacht. Bei Fahrzeugkombinationen, bei denen das zulässiges Gesamtgewicht
der Zugmaschine unter 7,5 t liegt, ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr
manuell (online oder am Terminal) zu entrichten. Der Mieter stellt den Vermieter
von allen Ansprüchen, (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und
Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarngeldern frei, die Behörden wegen
eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit des Vermieters gegenüber
geltend machen.
14.
Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:
14.1.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die
einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen
zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich
aussichtslos erscheint.
14.2.
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter
unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn
der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei
Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist,
und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr
möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der
Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und
Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
14.3.
Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen
Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich
zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
14.4.
Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 14.2. und 14.3. sind
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund
- ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen
Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
14.5.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom
Mieter vorgesehenen Zweck.
14.6.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der
Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte
Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens
oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von
Mängeln des Fahrzeugs.
14.7.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder
nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige
Schäden.
15.
Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
15.1.
Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu
vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen
sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu
entschädigen.
15.2.
Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 25 € je Stunde zu
entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch
Eigenleistungen zu minimieren.
16.
Technische und optische Veränderungen:
16.1.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
16.2.
Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen
insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
17.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
17.1.
Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich
Sache des Mieters.
17.2.
Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen
rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
17.3.
Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die
Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw.
Mietverhältnisses entstehen könnten.
17.4.
Der zuständige Gerichtsstand ist Hamburg, sofern nicht das Amtsgericht
ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
17.5.
Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende
gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende
gesetzliche Regelung.
Mietbedingungen download

Pauschalangebot vom 19.07.2022 bis 22.07.2022
Dieses Angebot ist für den genannten Zeitraum nur pauschal zu buchen.Öffnungszeiten
- Gunnar Schreiber (Mietfahrzeuge Caravans; Mietfahrzeuge Reisemobile)
Tel.: +49 4022618219
Anbieterkennzeichnung
UsSt-ID nach §27a UStg | DE325722060 |
Vertretungsberechtigt | Gunnar Schreiber, Heiko Fischer |